Die Feststellung von C1-Sprachkenntnissen wird durch die zuständige Behörde vor Ort festgestellt. Gesetzlich hat die Ampel-Regierung bei der Reform kein spezifisches Zertifikat festgeschrieben - der Nachweis kann also auch auf alternativem Wege erfolgen.
Ich würde Sie bitten, diese Frage Ihrer zuständigen Einwanderungsbehörde zu stellen, bei der Sie auch den Einbürgerungsantrag gestellt haben.
Mir ist keine Klage bekannt und ich bin mir sicher, dass im Zusammenhang mit der generellen Ermöglichung der Mehrstaatigkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Auch für den - nicht realistischen - Fall, dass die Mehrstaatigkeit verfassungsrechtlich angegriffen würde, würden Sie auf keinen Fall automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn Sie in der Zwischenzeit eine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben.
Die Kriterien für die beschleunigte Einbürgerung sind ein Deutsch-Sprachniveau auf der Stufe C1, die Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme von Ausnahmen sowie eben die "besonderen Integrationsleistungen".
Personen, die als Angehörige von Fachkräften im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland kommen, dürfen in der Regel ohne Beschränkungen arbeiten.
Ansonsten ist es so, dass Straftaten nach der Einbürgerung nicht zum Entzug des Passes führen. Es gibt keine Deutschen erster oder zweiter Klasse. Genau wie bei hier geborenen Deutschen gilt bei eingebürgerten Deutschen: im Falle von Straftaten muss das Strafrecht mit all seinen Konsequenzen greifen - nicht das Aufenthalts- bzw. Staatsangehörigkeitsrecht.