Personen, die als Angehörige von Fachkräften im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland kommen, dürfen in der Regel ohne Beschränkungen arbeiten.
Ansonsten ist es so, dass Straftaten nach der Einbürgerung nicht zum Entzug des Passes führen. Es gibt keine Deutschen erster oder zweiter Klasse. Genau wie bei hier geborenen Deutschen gilt bei eingebürgerten Deutschen: im Falle von Straftaten muss das Strafrecht mit all seinen Konsequenzen greifen - nicht das Aufenthalts- bzw. Staatsangehörigkeitsrecht.
Die Regelung heißt aber nicht, dass alle Einbürgerungsinteressierten Vollzeit arbeiten müssen. Wer seinen Lebensunterhalt in Teilzeit decken kann, darf das weiterhin tun.
Ich kann Ihnen allerdings noch kein konkretes Datum nennen, zu dem die Beantragungszeiten signifikant abgesenkt sind.
Sie müssen Ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können und dürfen keine Sozialleistungen beziehen. Eine Mindestverdienstgrenze gibt es aber nicht.
Die Staatsangehörigkeit hat keinen Einfluss auf die Regelungen zur Nutzung bzw. Umschreibung des Führerscheins.