Ihre Behörde hat insoweit Recht, dass sie bei der Ausstellung der Einbürgerungszusicherung die aktuelle Rechtslage anwendet.
Durch die kürzeren Fristen bei der Voraufenthaltszeit und durch die Einbürgerung von bereits sehr lange in Deutschland lebendenden Menschen wird außerdem die Zahl der Menschen in der Zuständigkeit der entsprechenden Ausländerbehörden / Einwanderungsbehörden reduziert. Insgesamt stimme ich Ihnen aber zu, dass auf die Behörden durch die zu erwartende steigende Fallzahl mehr Arbeit zukommt.
Und gerne können wir das Verfahren zur Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit an dem vorgeschlagenen Beispiel durchspielen:
Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt damit als verkündet. Danach beginnt die gesetzlich festgelegte 3-Monats-Frist bis zum Inkrafttreten.
Für im Ausland lebende ehemalige Deutsche oder im Ausland lebende Personen, die in Deutschland aufgewachsen sind, ändert sich in Bezug auf die Einbürgerungsmöglichkeiten nichts. Es bleibt bei den hohen Hürden für die Einbürgerung aus dem Ausland.
Bestrebungen einer Verfassungsklage sind mir nicht bekannt.