
(...) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für intensive Grundsrechtseingriffe regelmäßig bestimmte Verdachts- und Gefahrenstufen verlangt. Eine Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten Zwecken ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Bundesregierung riskiert daher mit ihrem Gesetzentwurf bewusst einen Verfassungsverstoß. (...)