
Die Staatsangehörigkeitsreform wird geplant zu Mai 2024 in Kraft treten.
©Max Neudert
Die Staatsangehörigkeitsreform wird geplant zu Mai 2024 in Kraft treten.
Darüber entscheidet die zuständige Einwanderungsbehörde, was unter die "besonderen Integrationsleistungen" in den genannten Bereichen fällt. Fragen Sie gerne vor Ort bei Ihrer Einwanderungsbehörde oder auch der lokalen Migrationsberatung nach, was beispielsweise darunter gefasst wird.
Ab dem 1. Januar 2024 werden Einbürgerungsanträge zentral über das LEA gestellt, nicht mehr über die Bezirke.
Aus dem Gesetz ergibt sich kein Hinweis, dass unterschiedliche rechtmäßige Voraufenthaltszeiten mit unterschiedlicher Gewichtung angerechnet werden sollten. Auch die Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern und für Heimat sind sehr klar, dass alle Zeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (worunter ja auch Studienzeiten fallen) anzurechnen sind.
Zu den angesprochenen Sicherheitsbedenken: Gestrichen wurde der im ursprünglichen Entwurf noch vorgesehene § 13 Absatz 5 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken.
Unter diesen Bedingungen können also auch Menschen, die aufgrund einer Krankheit ihren Lebensunterhalt nicht mehr decken können, eingebürgert werden, wenn sie alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare unternommen haben, um ihren Lebensunterhalt zu decken