Hakan Demir
Hakan Demir
SPD
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Frage von Kamla S. •

Einbürgerung  Menschen mit Behinderungen und Personen ,die Angehörige pflegen

Sehr geehrter Herr Demir,

bezüglich nach Artikel § 8 Abs. 2 StAG .
Ich würde Sie gerne fragen:
Wird die Härtefallklausel im neuen Staatsangehörigkeitsgesetz näher erläutert?

Ich persönlich bin seit zwei Jahren von Lungenkrebs betroffen und unterziehe mich einer Chemotherapie. Mit einer Behinderung von 100 % und Pflegestufe 4 wurde durch ein medizinisches Gutachten entschieden, dass ich langfristig nicht arbeiten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es mir nicht möglich, meinen Lebensunterhalt in irgendeiner Weise zu bestreiten.
kann ich dann noch eingebürgert werden?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir Informationen zu diesem Thema geben könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau E.,

herzlichen Dank für Ihre Zuschrift. 

Ich freue mich sehr, dass wir die historische Reform des Staatsangehörigkeitsrechts heute im Deutschen Bundestag verabschiedet haben: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw03-de-staatsangehoerigkeitsrecht-986286 Wir machen Deutschland damit zu einem offeneren und auch demokratischeren Land und ich bin froh, am Abschluss dieser Reform mitgewirkt zu haben.

Sie sprechen zu Recht an, dass es wichtig ist, klarzustellen, wie die Einbürgerung bei Härtefällen im Bereich der Lebensunterhaltssicherung genau ablaufen soll. Welche Gruppen sollen berücksichtigt werden? Was sind die Kriterien? Um dazu einen klaren Weg zur Anwendung des Gesetzes vorzugeben, hat der Innenausschuss des Deutschen Bundestags einen Entschließungsantrag verabschiedet, der dazu folgende Vorgaben macht:

"Durch den in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nun stärker verankerten Grundsatz einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration können einzelne Personengruppen die Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch nicht mehr erfüllen, auch wenn sie die erforderliche Unterhaltssicherung aufgrund von Umständen nicht erreichen können, die außerhalb ihrer Beeinflussungsmöglichkeiten liegen. Dies kann etwa Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher, Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung und Alleinerziehende, die wegen Kinderbetreuung nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig sein können, betreffen. Ebenso pflegende Angehörige, Schülerinnen und Schüler/Auszubildende/Studierende, die, ggf. ergänzende, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, oder bei denen der elterliche Unterhaltsanspruch wegen des SGB-Leistungsbezugs der Eltern/des maßgeblichen Elternteils ins Leere geht. Für sie soll die Härtefallregelung in § 8 Absatz 2 zum Tragen kommen, wenn sie alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare unternommen haben, um ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Dies ist bei der künftigen Auslegung der Härtefallregelung in § 8 Absatz 2 zu berücksichtigen." 

Den gesamten Text des verabschiedeten Antrags können Sie hier nachlesen: https://dserver.bundestag.de/btd/20/100/2010093.pdf (S. 9) 

Unter diesen Bedingungen können also auch Menschen, die aufgrund einer Krankheit ihren Lebensunterhalt nicht mehr decken können, eingebürgert werden, wenn sie alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare unternommen haben, um ihren Lebensunterhalt zu decken. 

Ich wünsche Ihnen persönlich sowohl für Ihre Gesundheit als auch für Ihre Einbürgerung alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

 

 

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