Frage von Victoriia M. • 24.01.2024

Antwort von Hakan Demir SPD • 24.01.2024
Es gilt immer die geltende Gesetzeslage.
©Max Neudert
Es gilt immer die geltende Gesetzeslage.
Es gilt immer die geltende Gesetzeslage.
Doppelte, bzw. Mehrfachstaatsangehörigkeiten werden mit der Staatsangehörigkeitsreform ermöglicht.
Anträge können selbstverständlich jederzeit eingereicht werden.
Wenn Sie vor über 20 Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt haben, so müssten sie ja bereits längst entweder eine Einbürgerungszusage oder eine Absage erhalten haben.
Über eine beschleunigte Einbürgerung nach drei Jahren entscheidet die zuständige Einbürgerungsbehörde.