Hakan Demir
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Frage von Victoriia M. •

Man hat bereits Zusicherung (seit 03.2023), hat eigene Staatsbürgschaft jedoch noch nicht aufgegeben, denn es dauert bis zu 2 J. Darf man deutschen Pass bekommen und die andere SBürg. behalten?

Sehr geehrter Herr Demir,

1. Zum ZP der Erteilung der Zusicherung (März 2023) galt die alte Rechtslage.
Was passiert mit der Zusicherung: wird sie unwirksam? Oder es wird weiterhin Aufgabe der Staatsbürgschaft verlangen?

2. wenn man trotzdem darauf bestehen würde, dass die andere Staatsbürgschaft aufzugeben ist, würde sich die Person benachteiligt fühlen, weil im Zeitpunkt des Antrags wusste man nicht, dass Gesetzesänderung kommt. Und wenn die Behörde langsamer wäre, dann hätte man die Zusicherung vielleicht erst nach Änderung des Gesetzes erhalten

2. dann würde die Person einen neuen Antrag stellen, was mehr unnötige Arbeit für die Behörden produzieren wird, weil die Person den Prozess bereits durchgelaufen ist und die Zusicherung erhalten hat.

Ich würde für diese Konstellation eine Klarstellung vorschlagen: Die Inhaber einer Zusicherung, die noch seine Staatsbürgschaft abgeben müssen, müssen es ab dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr machen.

Mit freundlichen Grüßen
V.

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau M.

danke für Ihre Frage.

Es gilt immer die geltende Gesetzeslage. Die Staatsangehörigkeitsreform tritt zu Mitte des Jahres in Kraft. Ein genaues Datum kann ich noch nicht nennen, es wird aber zwischen Mai und Juli liegen.

Wird vor dem Inkrafttreten die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen, so muss erst noch die alte aufgegeben werden. Nach Inkrafttreten der Reform sind Mehrfachstaatsangehörigkeiten möglich und Sie müssen Ihre derzeitige nicht mehr abgeben.

Sprechen Sie aber bitte mit Ihrer zuständigen Einwanderungsbehörde und klären alle weiteren Fragen direkt ab.

Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir

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