(...) bei dem Begriff des "Kindeswohls" handelt es sich um einen sogenannten "unbestimmten Rechtsbegriff". Eine abstrakte Definition dieses Begriffes gibt es nicht, vielmehr muss der Begriff des "Kindeswohls" bei der Rechtsanwendung im Einzelfall anhand der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ausgefüllt werden. Der Gesetzgeber kann die vielfältigen denkbaren Fallkonstellationen nicht alle vorhersehen und regeln, auch müssen die jeweils aktuellen Erkenntnisse aus den außerjuristischen Wissenschaften (zum Beispiel Pädagogik, Psychologie) Eingang in die Rechtsanwendung finden. (...)
(...) Verbraucher wollen eine Kennzeichnung, die einfach und transparent ist und eine schnelle Orientierung erlaubt. Auch ich habe mich schon so manches Mal im Supermarkt über schwer verständliche Kennzeichnungen von Lebensmitteln geärgert, deshalb unterstütze ich die geforderte verpflichtende Nährwertkennzeichnung in Deutschland auf der Basis der britischen Ampelkennzeichnung. Diese farbliche Kennzeichnung ist einfach, unmittelbar verständlich und auf einen Blick zu erfassen. (...)
Sehr geehrter Herr Zwingel,
(...) Das Kindschaftsrecht trifft aufgrund der im täglichen Leben vorkommenden Fälle keine Regelung über den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangs. Das ist in erster Linie Aufgabe der Eltern. (...)
(...) Deshalb kann ich auch dem BGH keine Anweisungen geben. Sie können aber sicher davon ausgehen, dass dem BGH bewußt ist, dass Grundsatzentscheidungen möglichst bald getroffen werden sollten. (...)
Sehr geehrter Herr Kuczera,