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Frage von Günter H. •

Frage an Brigitte Zypries von Günter H. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Zypries,

mit Interesse habe ich gelesen, dass sich im Bereich des Umgangsrechts von Vätern zu ihren nichtehelichen Kíndern etwas tut im Sinne der Kinder und Väter. Insbesondere sollte aber auch mit berücksichtigt werden, dass diese Regelungen auch für Väter gelten sollten, die kein Sorgerecht haben.

Konkret: Derzeit leben meine Lebensgefährtin und ich mit unserem gemeinsamen Kind zusammen. Ich habe und erhalte nicht das Sorgerecht, solange meine (Noch-)Lebensgefährtin nicht zustimmt.

Im Falle einer Trennung würde meine LG ausziehen und unseren gemeinsamen Sohn (12 Jahre) mitnehmen. Sie pocht darauf, dass ich ihn nur jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien sehen darf. Sie ist offensichtlich die derzeitige Rechtssprechung. Mein Wunsch ist ein anderer, mehr Umgang.

Insbesondere in diesem konkreten Fall wäre es zum Wohle des Kindes, dass er weiterhin nach seinen Wünschen in seiner gewohnten Umgebung bleiben darf. Hier ist er "Zuhause" aufgewachsen, hier ist sein Zimmer, seine Freunde seine Sportfreunde u.s.w.

Durch meine Homeoffice-Möglichkeiten bin ich ebenfalls in der Lage, ihn nach der Schule zu betreuen.

Warum wird dann immer noch zwischen Vater und Mutter unterscheiden, wenn beide gleichermaßen den Umgang gewährleisten können? Insbesondere in diesem Kindesalter sollte der Wunsch des Kindes nach gleichverteiltem Umgang ermöglicht werden, auch wenn es der Mutter nicht gefällt.

Ich freue mich auf eine Rückmeldung!

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hans,

bereits nach geltendem Recht hat jeder Elternteil das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind. Das gilt für Mütter und Väter gleichermaßen. Eine Änderung der Regelungen des Umgangsrechtes ist nicht beabsichtigt, jedoch sollen die Möglichkeiten der Durchsetzung des Umgangsrechtes durch das am 1. September 2009 in Kraft tretende FamFG verbessert werden. Einzelheiten habe ich in der Antwort an Herrn Carsten Siebert vom 4. Februar 2009 dargestellt.

Das Kindschaftsrecht trifft aufgrund der im täglichen Leben vorkommenden Fälle keine Regelung über den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangs. Das ist in erster Linie Aufgabe der Eltern. Sie können sich dazu der Hilfe des Jugendamtes bedienen. Im Streitfall entscheidet auf Antrag das zuständige Familiengericht. Maßstab einer gerichtlichen Umgangsentscheidung ist das Kindeswohl. Was dem Kindeswohl entspricht, müssen die Familiengerichte in jedem Einzelfall entscheiden.

In diesem Rahmen kann es im Einzelfall auch zu einem Wechselmodell kommen. Es bestehen aber Bedenken, ein Wechselmodell entweder im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes oder des Umgangsrechtes als Regelfall für den Fall der Nichteinigung von Eltern gesetzlich festzuschreiben. Hier muss berücksichtigt werden, dass ein ständig wechselnder Aufenthalt für das Kind immer auch Belastungen beinhaltet. Es muss sich darauf sowohl organisatorisch - Kleidung, Schulbücher, Spielzeug etc. müssen jeweils dort sein, wo sie gebraucht werden - als auch mit Blick auf die Pflege des Freundeskreises einstellen. Zudem setzt die Durchführung eines Wechselmodells eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Eltern voraus. Abstimmungsmängel und Streit über die Einzelheiten der Durchführung des Modells würden vor allem das Kind treffen. Eine gesetzliche Vermutung, wonach das Wechselmodell in der Regel das für das Kind beste Modell ist, wäre daher nicht gerechtfertigt.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries