(...) das Gesetz sieht tatsächlich, wie ich es bereits in der von Ihnen zitierten Antwort erläutert habe, eine Vermutungsregel zugunsten von Bedarfsgemeinschaften vor, unter anderem wenn zwei Personen bereits länger als ein Jahr zusammen leben. Grundgedanke dieser Regelung ist, dass Personen, die zusammen leben (also nicht bloß zusammen wohnen, wie z.B. in einer Wohngemeinschaft), in der Regel auch bereit sind füreinander einzustehen, auch wenn sie sich entschieden haben, nicht zu heiraten. (...)