Wenn es tatsächlich so wäre, läge ein Fehler Ihres Finanzamtes bei Ihrem Steuerbescheid vor und Sie müssten diesem in dem Fall tatsächlich widersprechen.
Grundsätzlich steht die Auszahlung der Energiepreispauschale jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu.
Für die Eintragung der Energiepreispauschale gibt es keinen gesonderten Bereich im Formular für die Steuererklärung.
Grundsätzlich steht die Auszahlung der Energiepreispauschale jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn sich der Anspruch mehrmals durch die Zugehörigkeit zu verschiedenen anspruchsberechtigten Personenkreisen ergeben kann.
Fakt ist aber auch: ein Vorruheständler in einem Minijobverhältnis hätte die 300 Euro Energiepauschale vom Arbeitgeber mit dem Septembergehalt (ausnahmsweise auch mit dem Oktobergehalt) ausgezahlt bekommen können, denn diese Regelung galt unabhängig davon, wieviel (oder wie wenig) jemand verdient.
Damit derartige „Mängel in Zukunft nicht wiederholt“ werden, sollten Sie Ihre Rentenversicherung persönlich darauf aufmerksam machen, dass solche Formulierungen eher Verwirrung auslösen, denn schließlich leben Institutionen auch vom Feedback der Bürgerinnen und Bürger, damit sich Verwaltungsstrukturen nachhaltig verbessern.