Als Rentner habe die Energiepausch. in 2022 erhalten. + betreibe zusätzlich eine PV-Anlage als Gewerbe + zahle jährlich Umsatzsteuer. Habe ich Anspruch auf eine zweite Energiepausch?
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Frage vom 01. Juli, die ich gerne beantworte.
Grundsätzlich steht die Auszahlung der Energiepreispauschale jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu. Auch wenn sich der Anspruch zur Auszahlung der 300 Euro mehrmals durch die Zugehörigkeit zu verschiedenen anspruchsberechtigten Personenkreisen ergeben kann, würden Sie in einem solchen Fall eine „Überzahlung“ erhalten haben, die vom Finanzamt im Rahmen Ihres Steuerbescheides „erkannt“ und wieder abgezogen werden würde. Da Sie angegeben haben, dass Sie die Energiepreispauschale bereits im Rahmen Ihrer Rentenauszahlung erhalten haben, besteht für Sie daher kein zweiter Anspruch auf die Energiepreispauschale.
In seinem Frage-Antwort-Katalog (FAQ) zur Energiepreispauschale hat das Bundesfinanzministerium unter der Frage VII Nr. 6 Folgendes zur doppelten Auszahlung der Energiepreispauschale auf seiner Webseite (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html) veröffentlicht:
„Der Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) besteht für jede anspruchsberechtigte Person nur einmal. Das gilt auch, wenn im Jahr 2022 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft), § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb) oder § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) bezogen werden. Es kann aber vorkommen, dass Arbeitnehmer, die zusätzlich anspruchsberechtigende Einkünfte, z. B. aus einem Gewerbebetrieb beziehen, die EPP sowohl vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische Herabsetzung von Vorauszahlungen erhalten. In diesen Fällen korrigiert das Finanzamt die doppelte Auszahlung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.“
Ich denke, dass ich damit Ihre Frage beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bettina Hagedorn