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Bettina Hagedorn
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Frage von Paul H. •

ELSTER Eintrag 2023 EPP: Welche Blätter müssen in dieser Onlineübersicht angewählt werden und wo genau muss ich da dann die 300 Euro eintragen? - und welche Anlagen muss ich beifügen?

Ich bin Student, habe in 2022 leider erst im Oktober einen Nebenjob bekommen.
Meine Energiepauschale würde somit nur über die Steuerklärung mit ELSTER 2023 ausgezahlt.

Ich habe noch nie mit ELSTER gearbeitet, habe versucht mich einzulesen. Ich verstehe aber nicht welche Anlage ich zuvor anklicken muss (da bei der automatischen Hilfe alles noch komplizierter wirkt, wenn man keine Ahnung davon hat) und wo ich anschließend den Betrag eintragen muss.

Also konkret: Welche Blätter müssen in dieser Onlineübersicht angewählt werden und wo genau muss ich da dann die 300 Euro eintragen? - und welche Anlagen muss ich beifügen?

Vielen Dank und freundliche Grüße (:

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr H.

 

vielen Dank für Ihre Frage vom 13. September 2023. Sie schreiben selbst, dass Sie als Student „Keine Ahnung“ von dem Erstellen einer Steuererklärung über ELSTER haben und darum über AbgeordnetenWatch bei mir zu Ihrer Steuererklärung Hilfe suchen. Leider muss ich Ihnen sagen, dass ich als Bundestagsabgeordnete eine solche individuelle Hilfe im Einzelfall in Steuerrechtsfragen auf gar keinen Fall rechtssicher geben kann.

Ich kann Ihnen darum nur empfehlen sich an einen der vielen Gemeinnützigen Steuerhilfe-Vereine in Deutschland zu wenden, die sich exakt aus diesem Anlass gegründet haben: als Mitglied erhalten Sie dort unentgeltliche Hilfe bei Ihrer Steuererklärung, als Nichtmitglied erhalten Sie gegen eine geringe Gebühr ebenfalls kompetente und professionelle Hilfe.

Grundsätzlich kann ich Sie zum Vorgehen bei der Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) über den Steuerbescheid durch das Finanzamt lediglich auf klare Festlegungen aufmerksam machen, die in einer Veröffentlichung auf der Webseite des Finanzministeriums nachzulesen sind. Die Aussage des Finanzministeriums finden Sie unter der Frage IV. Nr. 1 hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Dort heißt es: „In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt.“

Somit würden Sie mit Abgabe Ihrer Steuererklärung die Energiepreispauschale vom Finanzamt entsprechend zu Ihren Gunsten als Minderung Ihrer Steuerlast angerechnet bekommen (ohne dass Sie gesonderte Anlagen einreichen müssen). Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass die Abgabefrist für die Steuererklärung 2022 am 02. Oktober 2023 endet.

Ich hoffe, dass ich damit Ihre Frage beantworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bettina Hagedorn

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