Verbesserter Rechtsschutz in Wahlsachen (Art. 93 GG)

Mit den Stimmen von Union, SPD, FDP und Grünen hat der Bundestag den Rechtsschutz im Wahlrecht verbessert. Zukünftig wird es Vereinigungen erlaubt sein, vor einer Wahl gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses Rechtsmittel beim Bundesverfassungsgericht einzulegen.

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Dafür gestimmt
510
Dagegen gestimmt
0
Enthalten
66
Nicht beteiligt
43
Abstimmungsverhalten von insgesamt 619 Abgeordneten.
Name Absteigend sortieren FraktionWahlkreisStimmverhalten
Günter Lach MdBGünter LachCDU/CSU52 - Helmstedt - Wolfsburg Dafür gestimmt
Portrait von Christine LambrechtChristine LambrechtSPD188 - Bergstraße Dafür gestimmt
Portrait von Karl A. LamersKarl A. LamersCDU/CSU274 - Heidelberg Nicht beteiligt
Portrait von Andreas LämmelAndreas LämmelCDU/CSU160 - Dresden I Dafür gestimmt
Portrait von Norbert LammertNorbert LammertCDU/CSU141 - Bochum I Dafür gestimmt
Portrait von Katharina LandgrafKatharina LandgrafCDU/CSU155 - Leipzig-Land Dafür gestimmt
Portrait von Heinz LanfermannHeinz LanfermannFDP61 - Brandenburg an der Havel - Potsdam-Mittelmark I - Havelland III - Teltow-Fläming I Dafür gestimmt
Portrait von Christian LangeChristian LangeSPD269 - Backnang - Schwäbisch Gmünd Dafür gestimmt
Portrait von Ulrich LangeUlrich LangeCDU/CSU254 - Donau-Ries Dafür gestimmt
Portrait von Sibylle LaurischkSibylle LaurischkFDP284 - Offenburg Dafür gestimmt
Karl Lauterbach, MdBKarl LauterbachSPD102 - Leverkusen - Köln IV Nicht beteiligt
Caren LayCaren LayDIE LINKE157 - Bautzen I Enthalten
Portrait von Monika LazarMonika LazarDIE GRÜNEN154 - Leipzig II Dafür gestimmt
Portrait von Max LehmerMax LehmerCDU/CSU214 - Erding - Ebersberg Dafür gestimmt
Portrait von Paul LehriederPaul LehriederCDU/CSU251 - Würzburg Dafür gestimmt
Portrait von Harald LeibrechtHarald LeibrechtFDP266 - Neckar-Zaber Dafür gestimmt
Portrait von Sabine LeidigSabine LeidigDIE LINKE187 - Odenwald Enthalten
Portrait von Steffen-Claudio LemmeSteffen-Claudio LemmeSPD191 - Kyffhäuserkreis-Sömmerda-Weimarer Land Dafür gestimmt
Portrait von Ralph LenkertRalph LenkertDIE LINKE194 - Gera - Jena - Saale-Holzland-Kreis Enthalten
Michael LeutertMichael LeutertDIE LINKE163 - Chemnitz Enthalten
Portrait von Sabine Leutheusser-SchnarrenbergerSabine Leutheusser-SchnarrenbergerFDP224 - Starnberg Dafür gestimmt
Portrait von Stefan LiebichStefan LiebichDIE LINKE77 - Berlin-Pankow Enthalten
Portrait von Ingbert LiebingIngbert LiebingCDU/CSU2 - Nordfriesland - Dithmarschen Nord Dafür gestimmt
Portrait von Matthias LietzMatthias LietzCDU/CSU16 - Greifswald - Demmin - Ostvorpommern Dafür gestimmt
Portrait von Lars LindemannLars LindemannFDP81 - Berlin-Charlottenburg - Wilmersdorf Dafür gestimmt

Vereinigungen können demnächst vor einer Wahl Rechtsmittel gegen Entscheidungen über ihre Eignung als Partei durch den Bundeswahlausschuss einlegen. Bisher war dieses gemäß Artikel 41 des Grundgesetzes (GG) nur nach einer Wahl möglich. Dieses war z. B. durch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in ihrem Bericht zur Bundestagswahl 2009 angemahnt worden www.osce.org

Die Problematik bestand bisher in den Regelung, dass zwar Verletzungen subjektiver Wahlrechte geprüft wurden, diese Entscheidungen aber nur als Hinweis an die Wahlkommissionen weitergeleitet wurden, um zukünftig diese Mängel bei Wahlen auszuschließen. Außerdem beklagten sich die Beschwerdeführer über die ungenügende Würdigung individueller Wahlrechtsverletzungen. Dieses soll mit der Änderung des Artikels 93 GG vervollständigt werden.
Um zukünftig die personelle Arbeitsbelastung im Bundeswahlausschuss und den Landeswahlausschüssen zu gewährleisten, werden diese jeweils um zwei Richterinnen oder Richter aus dem Bundesverwaltungsgericht bzw. eines Oberverwaltungsgerichts aufgestockt.
Individuelle Wahlrechtsverletzungen sollen demnach auch "ausdrücklich im Entscheidungstenor des Bundestages und gegebenenfalls des Bundesverfassungsgerichts festgehalten werden". Weiterhin wird die notwendige Anzahl von einhundert Wahlberechtigten für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (§ 48 BVerfGG) aufgehoben.