(...) Gegenwärtig ist der Suizid selbst und auch die Beihilfe dazu straflos – und zwar unabhängig davon, wer sie leistet, ob Arzt/Ärztin oder eine Person wie zum Beispiel ein Angehöriger. Bei der Beihilfe zum Suizid soll es zukünftig eine einzige Beschränkung geben: Verboten werden soll die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe, also die Dienstleistung der Suizidbeihilfe, die z.B. Sterbehilfevereine oder Ärzte, die die Beihilfe zum Suizid als regelmäßigen Teil ihrer Tätigkeit und auf Wiederholung angelegt begreifen, leisten. Dieses Verbot soll in Zukunft vor übereilten oder fremdbestimmten Sterbewünschen schützen. (...)