
Mit „erhöhtem Familienzuschlag“ meinte ich lediglich, dass die Anpassung zum 1.4.22 eingerechnet ist. Ich hoffe, damit konnte ich die Unklarheit bei den Kolleginnen und Kollegen im Forum Öffentlicher Dienst aufklären.
Johann Saathoff, MdB
Mit „erhöhtem Familienzuschlag“ meinte ich lediglich, dass die Anpassung zum 1.4.22 eingerechnet ist. Ich hoffe, damit konnte ich die Unklarheit bei den Kolleginnen und Kollegen im Forum Öffentlicher Dienst aufklären.
vielen Dank für Ihre Frage. Ich gehe davon aus, dass diese Frage im weiteren Verfahren noch ausführlich beleuchtet wird.
vielen Dank für Ihre Frage und Ihre Hinweise. Ich gehe davon aus, dass diese Fragen im weiteren Verfahren noch ausführlich beleuchtet werden.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird die Verordnung möglichst bald auf den Weg bringen.
Das Bundesministerium des Innern glaubt, mit dem vorliegenden Referentenentwurf zunächst einen ausgewogenen Kompromiss gefunden zu haben
Die Nachzahlung zur Sicherstellung einer amtsangemessene Alimentation bis zum Jahr 2021 soll laut Referentenentwurf (Artikel 1, § 79, Abs. 6) für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 sowie für den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.06.2023 über einen einmaligen Ausgleichsbetrag erfolgen.