Zu Ihrer Frage zur Beantragung: je nach Bundesland / Stadt / Landkreis, dauert die Bearbeitung der Fälle mehrere Monate, teils sogar Jahre. Es spricht also nichts dagegen, bereits jetzt den Antrag zu stellen bzw. falls notwendig ein Erstberatungsgespräch bei Ihrer Behörde vor Ort wahrzunehmen.
Bis zum Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsreform (zu Mitte des Jahres) gelten noch die alten Regelungen.
Jedes EU-Land regelt das Aufenthaltsrecht und die Arbeitserlaubnis nach eigenen Vorschriften. Nationale Aufenthaltstitel wie ein Aufenthalt nach § 23a Aufenthaltsgesetz ermöglichen daher nicht automatisch den Zugang zum Arbeitsmarkt eines anderen EU-Staates.
Sie sprechen tatsächlich den einzigen Fall an, in dem auch zukünftig die Mehrstaatigkeit nicht möglich sein wird: Beschränkungen durch den jeweiligen Herkunftsstaat.
Ob Ihr Herkunftsland EU-Mitglied ist oder nicht wird dank der Reform nicht mehr relevant sein. Mit dem neuen Gesetz wird Deutschland keinerlei Beschränkungen bei der Mehrstaatigkeit mehr vornehmen.
In Bezug auf die Anrechnung von Duldungszeiten wurden im Rahmen der Reform keine Änderungen vorgenommen. Für zukünftige Fälle wird die Anrechnung dadurch verbessert, dass die Ausbildungsduldung als Aufenthaltstitel ausgestaltet wird.