Hakan Demir
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Frage von Esma Ö. •

Ist die Einbürgerung als Student, mit unbefristeten Aufenthaltstitel, ohne Vollzeit Job möglich? Ich bin hier in Deutschland geboren und aufgewachsen.

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Ö.,

herzlichen Dank für Ihre Frage, die auf eine wichtige Fallkonstellation hinweist. 

Einbürgerungen von Studierenden sind durch das Gesetz nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn die Person sich mit einem Studierenden-Visum in Deutschland aufhält. Studierende beispielsweise mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Anerkennung als Asylbewerber:in sind nicht ausgeschlossen. Die 

Hinzu kommt natürlich wie bei allen Einbürgerungsinteressierten die Frage der Lebensunterhaltssicherung. Diese wird mit dem neuen Gesetz neu geregelt. Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist nur noch ohne Bezug von Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII möglich. Ausnahmen sind Vollzeit arbeitende Aufstocker:innen und Angehörige der Gastabeiter:innen-Generation, die den Bezug nicht selbst zu vertreten haben (z.B. bei einer Behinderung oder weil sie nach einem Erwerbsleben im Niedriglohnbereich Grundsicherung im Alter beziehen). Andere Leistungen wie Kindergeld, Wohngeld oder BAföG sind aber kein Ausschlussgrund. 

Wenn der Lebensunterhalt mit Leistungen nach SGB II oder SGB XII gedeckt werden muss, soll das nach der Neuregelung des Staatsangehörigkeitsgesetz für andere Gruppen nur noch im Rahmen der sogenannten Ermessenseinbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes möglich sein. Studierenden steht dieser Weg offen. Dazu habe ich mich auch für einen sogenannten Entschließungsantrag - also eine Art Erklärung zum Willen des Gesetzgebers - eingesetzt, der Studierende und Auszubildende noch mal ganz konkret als Gruppe benennt, die auch im Rahmen der Ermessenseinbürgerung berücksichtigt werden sollten. 

Fazit: auch nach der Reform ist die Einbürgerung für Studierende mit unbefristetem Aufenthaltstitel und ohne Vollzeitjob weiterhin möglich. 

Ihren konkreten Fall besprechen Sie am besten mit Ihrer zuständigen Behörde oder der sogenannten "Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer" (MBE), deren Standorte Sie hier finden: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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