
(...) Eine uneingeschränkte Deponierung von Bauschutt aus dem Abriss von Atomkraftwerken auf Hausmülldeponien ist aber auch in der gültigen Fassung der Verordnung nicht vorgesehen. Sie wäre auch aufgrund der Vorschriften für Hausmülldeponien, die eine Ablagerung unbehandelter Abfälle gar nicht zulässt, rechtswidrig. (...)