Frage an Brigitte Zypries von Christine W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Zypries,
die eheähnliche Gemeinschaft, wenn Sie denn ohne den gegenseitigen Willen zur Unterstützung erzwungen wird, entspricht in der Form einer Zwangsehe. Selbst eine eidesstattliche Erklärung ist nicht bindend. MR 1,3, 4 uvm.
Die Gesetze lassen Tor und Tür für die AA und Argen offen, um Schickane und Schindluder zu treiben. Und die Regierung handelt nicht.
Die Realität unter Harz IV ist menschenverachtend.
Verwerflich ist, dass der hilfebedürftige Partner, rechtlos gestellt wird.
Der Bedürftige kann aber - um sich aus der Zwangsehe zu befreien - aus der Wohnung ausziehen. Warum aber muss ein Mensch sein gewohntes Umfeld aufgeben? Was hat er verbrochen? Außer einen Partner zu haben der nicht heiraten will und keine Verantwortung übernehmen will?
Art. 16 Menschenrechte erklärt warum die Ehe geschützt werden soll. Der Staat soll notwendige Gesetzte zum Schutze und der Gleichberechtigung der Menschen in der Ehe erlassen, damit unabhängig von Hautfarbe, Religion Menschen, die den freien Willen verspüren, heiraten können. Gleichbehandlung der Ehepartner vor und nach der Ehe muss gegeben sein. Dies ist die vorrangige Pflicht, die Institution Ehe von Staatswegen im Hinblick auf die Menschenrechte -würde zu schützen.
Der dritte Absatz des Artikels 16 schützt die Familie als «natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft».Der Staat muss aber jedenfalls in seiner Rechtsordnung Vorschriften erlassen, um die Familie zu unterstützen.
Nirgendwo in den MR oder im GG steht geschrieben, dass die Ehe (Unterhaltsvertrag) geschützt wird, indem das SG Menschen zu Unterhalt nötigt, zu dem Sie nicht verpflichtet sind.
Menschen, die heiraten tun dies im Wissen um die Vor- und Nachteile und sind wie es zum Schutze der Ehe (im Hinblick auf die MR) auch sein soll, abgesichert.
Zwangsverheiratet und entrechtet. Ich habe keinen Anspruch gegen meinen Freund oder gegen die BAgiS. Ich bin ihm nun ausgeliefert und abhängig.
Schutz der Ehe zukünftig:
Zwangsschwangerschaft
Sehr geehrte Frau Wagner,
das Gesetz sieht tatsächlich, wie ich es bereits in der von Ihnen zitierten Antwort erläutert habe, eine Vermutungsregel zugunsten von Bedarfsgemeinschaften vor, unter anderem wenn zwei Personen bereits länger als ein Jahr zusammen leben. Grundgedanke dieser Regelung ist, dass Personen, die zusammen leben (also nicht bloß zusammen wohnen, wie z.B. in einer Wohngemeinschaft), in der Regel auch bereit sind füreinander einzustehen, auch wenn sie sich entschieden haben, nicht zu heiraten. Es besteht dann eine so enge Bindung, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Wenn eine solche Bindung jedoch nicht gegeben ist und eine Person der anderen, wie sie schreiben, "ausgeliefert" ist, liegt möglicherweise gar keine Bedarfsgemeinschaft vor. Die gesetzliche Vermutung kann ja widerlegt werden.
Eine Liste mit Indizien, die eine solche Bedarfsgemeinschaft widerlegen, existiert meines Wissens nach nicht. Es konnte auf die Umstände des Einzelfalls an, die sie der zuständigen Behörde darlegen müssen. Sie können sich mit dieser Frage aber auch an meinen Kollegen, Bundesarbeitsminister Olaf Scholz, wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries