Name Absteigend sortieren | Fraktion | Wahlkreis | Stimmverhalten | |
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Michael Grosse-Brömer | CDU/CSU | 36 - Soltau-Fallingbostel - Winsen L. | Dafür gestimmt | |
Wolfgang Grotthaus | SPD | 118 - Oberhausen - Wesel III | Dafür gestimmt | |
Markus Grübel | CDU/CSU | 262 - Esslingen | Dafür gestimmt | |
Manfred Grund | CDU/CSU | 190 - Eichsfeld - Nordhausen - Unstrut-Hainich-Kreis I | Dafür gestimmt | |
Miriam Gruß | FDP | 253 - Augsburg-Stadt | Dagegen gestimmt | |
Monika Grütters | CDU/CSU | 86 - Berlin-Marzahn-Hellersdorf | Dafür gestimmt | |
Wolfgang Gunkel | SPD | 157 - Löbau-Zittau - Görlitz - Niesky | Dafür gestimmt | |
Joachim Günther | FDP | 168 - Vogtland - Plauen | Dagegen gestimmt | |
Olav Gutting | CDU/CSU | 279 - Bruchsal-Schwetzingen | Dafür gestimmt | |
Gregor Gysi | DIE LINKE | 85 - Berlin-Treptow-Köpenick | Dagegen gestimmt | |
Hans-Joachim Hacker | SPD | 13 - Schwerin - Ludwigslust | Dafür gestimmt | |
Bettina Hagedorn | SPD | 9 - Ostholstein | Dafür gestimmt | |
Klaus Hagemann | SPD | 208 - Worms | Dafür gestimmt | |
Holger Haibach | CDU/CSU | 177 - Hochtaunus | Dafür gestimmt | |
Anja Hajduk | DIE GRÜNEN | 22 - Hamburg-Nord | Dafür gestimmt | |
Heike Hänsel | DIE LINKE | 291 - Tübingen | Dagegen gestimmt | |
Christel Happach-Kasan | FDP | 10 - Herzogtum Lauenburg - Stormarn-Süd | Nicht beteiligt | |
Alfred Hartenbach | SPD | 169 - Waldeck | Dafür gestimmt | |
Michael Hartmann | SPD | 207 - Mainz | Dafür gestimmt | |
Britta Haßelmann | DIE GRÜNEN | 133 - Bielefeld | Dafür gestimmt | |
Gerda Hasselfeldt | CDU/CSU | 217 - Fürstenfeldbruck | Dafür gestimmt | |
Nina Hauer | SPD | 178 - Wetterau | Dafür gestimmt | |
Heinz-Peter Haustein | FDP | 162 - Freiberg - Mittlerer Erzgebirgskreis | Dagegen gestimmt | |
Hubertus Heil | SPD | 45 - Gifhorn - Peine | Dafür gestimmt | |
Lutz Heilmann | DIE LINKE | Dagegen gestimmt |
Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz werden vier EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung aus den Jahren 2000 bis 2004 in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt und umgesetzt.
Schon bisher war die Gleichbehandlung in Artikel 3 Grundgesetz festgeschrieben, doch bezog sich dieser Grundsatz allein auf das Handeln des Staates. Durch das Antidiskriminierungsgesetz wird der Schutz vor Ungleichbehandlung nun auch auf den privaten Rechtsverkehr ausgeweitet.
Verboten sind nach dem AGG Diskriminierungen aufgrund von
Rasse
ethnischer Herkunft
Geschlecht
Religion
Weltanschauung
Behinderung
Alter
sexueller Identität.
Das Antidiskriminierungsgesetz lässt sich grob in zwei Bereiche unterteilen:
1. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf (arbeitsrechtlicher Teil)
Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. Die vom AGG definierten Rechte sind vor dem Arbeitsgericht einklagbar. Beschäftigte können sich in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern auch an den Betriebsrat wenden.
Allerdings ist nicht jede unterschiedliche Behandlung eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig.
2. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts
Vom Antidiskriminierungsgesetz werden nur Geschäfte erfasst, die generell mit jedermann abgeschlossen werden (z.B. Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern). Denn bei diesen sogenannten Massengeschäften ist die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders demütigend. Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (z.B. Shampookauf in der Drogerie).
Ausgenommen vom Diskriminierungsschutz ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (etwa der Verkauf eines privat gebrauchten Autos). Auch bei Vermietungen handelt es sich in der Regel nicht um ein Massengeschäft. Zum anderen bleiben sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. So können beispielsweise Versicherungen die Risiken sachlich kalkulieren.
Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls).
Das AGG erlaubt von Diskriminierung Betroffenen sich zur Rechtsberatung und zur Vertretung vor Gericht an Verbände zu wenden, die sich für die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverbände) einsetzen.
Zur Bekämpfung von Diskriminierung wird eine Antidiskriminierungsstelle beim Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet.
Kritik am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gibt es mit gegensätzlichen Begründungen. Einerseits wird kritisiert, dass wesentliche Bereiche der Diskriminierung von dem AGG nicht behandelt werden, so z.B. Diskriminierung auf Grund sozialer Herkunft.
Gegenstand der Kritik ist andererseits die Einschränkung der Privatautonomie, der bürokratische Aufwand sowie schwierige Abgrenzungsfragen zwischen erlaubter und verbotener Ungleichbehandlung.