Antidiskriminierungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), oft auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, stand am 29. Juni 2006 zur Abstimmung im Bundestag. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen votierten geschlossen für den Gesetzentwurf, von der CDU/CSU-Fraktion gab es 18 Nein-Stimmen. Die FDP-Fraktion lehnte das AGG geschlossen ab. Bei der Fraktion Die Linke gab es Ablehnungen und Enthaltungen.

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Dafür gestimmt
442
Dagegen gestimmt
110
Enthalten
17
Nicht beteiligt
42
Abstimmungsverhalten von insgesamt 611 Abgeordneten.
Name Absteigend sortieren FraktionWahlkreisStimmverhalten
Portrait von Thea DückertThea DückertDIE GRÜNEN28 - Oldenburg - Ammerland Dafür gestimmt
Portrait von Garrelt DuinGarrelt DuinSPD25 - Aurich - Emden Dafür gestimmt
Portrait von Mechthild DyckmansMechthild DyckmansFDP170 - Kassel Dagegen gestimmt
Portrait von Detlef DzembritzkiDetlef DzembritzkiSPD78 - Berlin-Reinickendorf Dafür gestimmt
Portrait von Sebastian EdathySebastian EdathySPD40 - Nienburg II - Schaumburg Dafür gestimmt
Portrait von Siegmund EhrmannSiegmund EhrmannSPD115 - Krefeld II - Wesel II Dafür gestimmt
Portrait von Hans EichelHans EichelSPD170 - Kassel Dafür gestimmt
Portrait von Maria EichhornMaria EichhornCDU/CSU234 - Regensburg Dafür gestimmt
Portrait von Ursula EidUrsula EidDIE GRÜNEN263 - Nürtingen Nicht beteiligt
Portrait von Dagmar EnkelmannDagmar EnkelmannDIE LINKE59 - Märkisch-Oderland - Barnim II Dagegen gestimmt
Portrait von Gernot ErlerGernot ErlerSPD282 - Freiburg Nicht beteiligt
Profilbild von Klaus ErnstKlaus ErnstDIE LINKE251 - Schweinfurt Dagegen gestimmt
Portrait von Petra ErnstbergerPetra ErnstbergerSPD240 - Hof Dafür gestimmt
Portrait von Karin Evers-MeyerKarin Evers-MeyerSPD27 - Friesland - Wilhelmshaven Dafür gestimmt
Portrait von Anke EymerAnke EymerCDU/CSU11 - Lübeck Dafür gestimmt
Portrait von Georg FahrenschonGeorg FahrenschonCDU/CSU223 - München-Land Dafür gestimmt
Portrait von Ilse FalkIlse FalkCDU/CSU114 - Wesel I Dafür gestimmt
Portrait von Annette FaßeAnnette FaßeSPD30 - Cuxhaven - Osterholz Dafür gestimmt
Portrait von Hans-Georg FaustHans-Georg FaustCDU/CSU52 - Goslar - Northeim - Osterode Dafür gestimmt
Portrait von Hans-Josef FellHans-Josef FellDIE GRÜNEN249 - Bad Kissingen Dafür gestimmt
Portrait von Enak FerlemannEnak FerlemannCDU/CSU30 - Cuxhaven - Osterholz Dafür gestimmt
Portrait von Elke FernerElke FernerSPD296 - Saarbrücken Dafür gestimmt
Portrait von Ingrid FischbachIngrid FischbachCDU/CSU142 - Herne - Bochum II Nicht beteiligt
Portrait von Hartwig FischerHartwig FischerCDU/CSU53 - Göttingen Dafür gestimmt
Portrait von Axel Eduard FischerAxel Eduard FischerCDU/CSU273 - Karlsruhe-Land Nicht beteiligt

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz werden vier EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung aus den Jahren 2000 bis 2004 in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt und umgesetzt.
Schon bisher war die Gleichbehandlung in Artikel 3 Grundgesetz festgeschrieben, doch bezog sich dieser Grundsatz allein auf das Handeln des Staates. Durch das Antidiskriminierungsgesetz wird der Schutz vor Ungleichbehandlung nun auch auf den privaten Rechtsverkehr ausgeweitet.

Verboten sind nach dem AGG Diskriminierungen aufgrund von
Rasse
ethnischer Herkunft
Geschlecht
Religion
Weltanschauung
Behinderung
Alter
sexueller Identität.

Das Antidiskriminierungsgesetz lässt sich grob in zwei Bereiche unterteilen:

1. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf (arbeitsrechtlicher Teil)

Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. Die vom AGG definierten Rechte sind vor dem Arbeitsgericht einklagbar. Beschäftigte können sich in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern auch an den Betriebsrat wenden.

Allerdings ist nicht jede unterschiedliche Behandlung eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig.

2. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts

Vom Antidiskriminierungsgesetz werden nur Geschäfte erfasst, die generell mit jedermann abgeschlossen werden (z.B. Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern). Denn bei diesen sogenannten Massengeschäften ist die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders demütigend. Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (z.B. Shampookauf in der Drogerie).
Ausgenommen vom Diskriminierungsschutz ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (etwa der Verkauf eines privat gebrauchten Autos). Auch bei Vermietungen handelt es sich in der Regel nicht um ein Massengeschäft. Zum anderen bleiben sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. So können beispielsweise Versicherungen die Risiken sachlich kalkulieren.
Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls).
Das AGG erlaubt von Diskriminierung Betroffenen sich zur Rechtsberatung und zur Vertretung vor Gericht an Verbände zu wenden, die sich für die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverbände) einsetzen.

Zur Bekämpfung von Diskriminierung wird eine Antidiskriminierungsstelle beim Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet.

Kritik am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gibt es mit gegensätzlichen Begründungen. Einerseits wird kritisiert, dass wesentliche Bereiche der Diskriminierung von dem AGG nicht behandelt werden, so z.B. Diskriminierung auf Grund sozialer Herkunft.
Gegenstand der Kritik ist andererseits die Einschränkung der Privatautonomie, der bürokratische Aufwand sowie schwierige Abgrenzungsfragen zwischen erlaubter und verbotener Ungleichbehandlung.