(...) Ausgehend von einer kritischen Gesellschaftsanalyse kann Gleichberechtigung nur erreicht werden, wenn die Ursachen der Diskriminierungen von Frauen sowie der Mehrfachdiskriminierungen von Migrantinnen , wie die patriarchalen, hierarchischen Geschlechterverhältnisse beseitigt werden. Diese sind als eigenständiges Herrschaftsverhältnis historisch gewachsen und haben sich im Bewusstsein vieler Menschen verankert. (...)
(...) Persönlich halte ich diese differenzierende Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts, die im übrigen Richtschnur für das Handeln des Bundestages ist, für überzeugend, denn da Männer und Frauen objektiv nicht gleich sind, muss unter Umständen auch eine Ungleichbehandlung zulässig sein. (...)
(...) Gleichzeitig verpflichtet Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 den Staat zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie dazu, auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Dieses Staatsziel ist leider in der Wirklichkeit noch nicht erfüllt. (...)