Antidiskriminierungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), oft auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, stand am 29. Juni 2006 zur Abstimmung im Bundestag. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen votierten geschlossen für den Gesetzentwurf, von der CDU/CSU-Fraktion gab es 18 Nein-Stimmen. Die FDP-Fraktion lehnte das AGG geschlossen ab. Bei der Fraktion Die Linke gab es Ablehnungen und Enthaltungen.

Weiterlesen
Dafür gestimmt
442
Dagegen gestimmt
110
Enthalten
17
Nicht beteiligt
42
Abstimmungsverhalten von insgesamt 611 Abgeordneten.
Name Absteigend sortieren FraktionWahlkreisStimmverhalten
Portrait von Ulrike Höfken-DeipenbrockUlrike Höfken-DeipenbrockDIE GRÜNEN204 - Bitburg Dafür gestimmt
Portrait von Frank HofmannFrank HofmannSPD251 - Schweinfurt Dafür gestimmt
Portrait von Anton HofreiterAnton HofreiterDIE GRÜNEN223 - München-Land Dafür gestimmt
Portrait von Inge HögerInge HögerDIE LINKE134 - Herford - Minden Lübbecke II Dagegen gestimmt
Portrait von Bärbel HöhnBärbel HöhnDIE GRÜNEN118 - Oberhausen - Wesel III Dafür gestimmt
Portrait von Barbara HöllBarbara HöllDIE LINKE153 - Leipzig I Enthalten
Portrait von Franz-Josef HolzenkampFranz-Josef HolzenkampCDU/CSU33 - Cloppenburg - Vechta Dafür gestimmt
Portrait von Birgit HomburgerBirgit HomburgerFDP288 - Konstanz Dagegen gestimmt
Portrait von Thilo HoppeThilo HoppeDIE GRÜNEN25 - Aurich - Emden Dafür gestimmt
Portrait von Joachim HörsterJoachim HörsterCDU/CSU206 - Montabaur Dafür gestimmt
Portrait von Eike HovermannEike HovermannSPD147 - Soest Dafür gestimmt
Portrait von Werner HoyerWerner HoyerFDP95 - Köln II Dagegen gestimmt
Portrait von Anette HübingerAnette HübingerCDU/CSU296 - Saarbrücken Dafür gestimmt
Portrait von Klaas HübnerKlaas HübnerSPD72 - Bernburg - Bitterfeld - Saalkreis Dafür gestimmt
Portrait von Christel HummeChristel HummeSPD140 - Ennepe-Ruhr-Kreis II Dafür gestimmt
Hubert HüppeHubert HüppeCDU/CSU145 - Unna I Dafür gestimmt
Portrait von Lothar IbrüggerLothar IbrüggerSPD135 - Minden - Lübbecke I Nicht beteiligt
Portrait von Brunhilde IrberBrunhilde IrberSPD228 - Deggendorf Dafür gestimmt
Portrait von Susanne Jaffke-WittSusanne Jaffke-WittCDU/CSU18 - Neubrandenburg - Mecklenburg-Strelitz - Uecker-Randow Dafür gestimmt
Portrait von Dieter Peter JahrDieter Peter JahrCDU/CSU163 - Döbeln - Mittweida - Meißen II Dafür gestimmt
Portrait von Ulla JelpkeUlla JelpkeDIE LINKE Dagegen gestimmt
Portrait von Lukrezia Luise JochimsenLukrezia Luise JochimsenDIE LINKE Dagegen gestimmt
Portrait von Hans-Heinrich JordanHans-Heinrich JordanCDU/CSU66 - Altmark Dafür gestimmt
Portrait von Franz-Josef JungFranz-Josef JungCDU/CSU Nicht beteiligt
Portrait von Andreas JungAndreas JungCDU/CSU288 - Konstanz Dafür gestimmt

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz werden vier EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung aus den Jahren 2000 bis 2004 in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt und umgesetzt.
Schon bisher war die Gleichbehandlung in Artikel 3 Grundgesetz festgeschrieben, doch bezog sich dieser Grundsatz allein auf das Handeln des Staates. Durch das Antidiskriminierungsgesetz wird der Schutz vor Ungleichbehandlung nun auch auf den privaten Rechtsverkehr ausgeweitet.

Verboten sind nach dem AGG Diskriminierungen aufgrund von
Rasse
ethnischer Herkunft
Geschlecht
Religion
Weltanschauung
Behinderung
Alter
sexueller Identität.

Das Antidiskriminierungsgesetz lässt sich grob in zwei Bereiche unterteilen:

1. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf (arbeitsrechtlicher Teil)

Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. Die vom AGG definierten Rechte sind vor dem Arbeitsgericht einklagbar. Beschäftigte können sich in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern auch an den Betriebsrat wenden.

Allerdings ist nicht jede unterschiedliche Behandlung eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig.

2. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts

Vom Antidiskriminierungsgesetz werden nur Geschäfte erfasst, die generell mit jedermann abgeschlossen werden (z.B. Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern). Denn bei diesen sogenannten Massengeschäften ist die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders demütigend. Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (z.B. Shampookauf in der Drogerie).
Ausgenommen vom Diskriminierungsschutz ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (etwa der Verkauf eines privat gebrauchten Autos). Auch bei Vermietungen handelt es sich in der Regel nicht um ein Massengeschäft. Zum anderen bleiben sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. So können beispielsweise Versicherungen die Risiken sachlich kalkulieren.
Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls).
Das AGG erlaubt von Diskriminierung Betroffenen sich zur Rechtsberatung und zur Vertretung vor Gericht an Verbände zu wenden, die sich für die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverbände) einsetzen.

Zur Bekämpfung von Diskriminierung wird eine Antidiskriminierungsstelle beim Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet.

Kritik am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gibt es mit gegensätzlichen Begründungen. Einerseits wird kritisiert, dass wesentliche Bereiche der Diskriminierung von dem AGG nicht behandelt werden, so z.B. Diskriminierung auf Grund sozialer Herkunft.
Gegenstand der Kritik ist andererseits die Einschränkung der Privatautonomie, der bürokratische Aufwand sowie schwierige Abgrenzungsfragen zwischen erlaubter und verbotener Ungleichbehandlung.