Antidiskriminierungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), oft auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, stand am 29. Juni 2006 zur Abstimmung im Bundestag. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen votierten geschlossen für den Gesetzentwurf, von der CDU/CSU-Fraktion gab es 18 Nein-Stimmen. Die FDP-Fraktion lehnte das AGG geschlossen ab. Bei der Fraktion Die Linke gab es Ablehnungen und Enthaltungen.

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Dafür gestimmt
442
Dagegen gestimmt
110
Enthalten
17
Nicht beteiligt
42
Abstimmungsverhalten von insgesamt 611 Abgeordneten.
Name Absteigend sortieren FraktionWahlkreisStimmverhalten
Portrait von Dirk FischerDirk FischerCDU/CSU22 - Hamburg-Nord Dafür gestimmt
Portrait von Ulrike FlachUlrike FlachFDP119 - Mülheim - Essen I Dagegen gestimmt
Portrait von Maria FlachsbarthMaria FlachsbarthCDU/CSU47 - Hannover - Land II Dafür gestimmt
Portrait von Klaus-Peter FlosbachKlaus-Peter FlosbachCDU/CSU100 - Oberbergischer Kreis Dafür gestimmt
Portrait von Gabriele FograscherGabriele FograscherSPD255 - Donau-Ries Dafür gestimmt
Portrait von Rainer FornahlRainer FornahlSPD153 - Leipzig I Dafür gestimmt
Portrait von Herbert FrankenhauserHerbert FrankenhauserCDU/CSU220 - München-Ost Nicht beteiligt
Portrait von Gabriele FrechenGabriele FrechenSPD92 - Erftkreis I Dafür gestimmt
Portrait von Dagmar FreitagDagmar FreitagSPD151 - Märkischer Kreis II Dafür gestimmt
Portrait von Otto FrickeOtto FrickeFDP111 - Krefeld I - Neuss II Dagegen gestimmt
Portrait von Paul Klemens FriedhoffPaul Klemens FriedhoffFDP113 - Kleve Dagegen gestimmt
Portrait von Hans-Peter FriedrichHans-Peter FriedrichCDU/CSU240 - Hof Dafür gestimmt
Portrait von Horst FriedrichHorst FriedrichFDP238 - Bayreuth Dagegen gestimmt
Portrait von Peter FriedrichPeter FriedrichSPD288 - Konstanz Dafür gestimmt
Portrait von Erich Georg FritzErich Georg FritzCDU/CSU144 - Dortmund II Dagegen gestimmt
Portrait von Jochen Konrad FrommeJochen Konrad FrommeCDU/CSU49 - Salzgitter - Wolfenbüttel Dafür gestimmt
Portrait von Michael FuchsMichael FuchsCDU/CSU201 - Koblenz Dafür gestimmt
Portrait von Hans-Joachim FuchtelHans-Joachim FuchtelCDU/CSU281 - Calw Dagegen gestimmt
Portrait von Sigmar GabrielSigmar GabrielSPD49 - Salzgitter - Wolfenbüttel Dafür gestimmt
Portrait von Peter GauweilerPeter GauweilerCDU/CSU221 - München-Süd Dagegen gestimmt
Portrait von Jürgen GehbJürgen GehbCDU/CSU170 - Kassel Dafür gestimmt
Portrait von Wolfgang Gehrcke-ReymannWolfgang Gehrcke-ReymannDIE LINKE184 - Frankfurt am Main II Dagegen gestimmt
Porträtfoto von Kai Gehring MdBKai GehringDIE GRÜNEN121 - Essen III Dafür gestimmt
Portrait von Norbert GeisNorbert GeisCDU/CSU248 - Aschaffenburg Dagegen gestimmt
Portrait von Edmund GeisenEdmund GeisenFDP Dagegen gestimmt

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz werden vier EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung aus den Jahren 2000 bis 2004 in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt und umgesetzt.
Schon bisher war die Gleichbehandlung in Artikel 3 Grundgesetz festgeschrieben, doch bezog sich dieser Grundsatz allein auf das Handeln des Staates. Durch das Antidiskriminierungsgesetz wird der Schutz vor Ungleichbehandlung nun auch auf den privaten Rechtsverkehr ausgeweitet.

Verboten sind nach dem AGG Diskriminierungen aufgrund von
Rasse
ethnischer Herkunft
Geschlecht
Religion
Weltanschauung
Behinderung
Alter
sexueller Identität.

Das Antidiskriminierungsgesetz lässt sich grob in zwei Bereiche unterteilen:

1. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf (arbeitsrechtlicher Teil)

Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. Die vom AGG definierten Rechte sind vor dem Arbeitsgericht einklagbar. Beschäftigte können sich in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern auch an den Betriebsrat wenden.

Allerdings ist nicht jede unterschiedliche Behandlung eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig.

2. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts

Vom Antidiskriminierungsgesetz werden nur Geschäfte erfasst, die generell mit jedermann abgeschlossen werden (z.B. Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern). Denn bei diesen sogenannten Massengeschäften ist die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders demütigend. Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (z.B. Shampookauf in der Drogerie).
Ausgenommen vom Diskriminierungsschutz ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (etwa der Verkauf eines privat gebrauchten Autos). Auch bei Vermietungen handelt es sich in der Regel nicht um ein Massengeschäft. Zum anderen bleiben sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. So können beispielsweise Versicherungen die Risiken sachlich kalkulieren.
Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls).
Das AGG erlaubt von Diskriminierung Betroffenen sich zur Rechtsberatung und zur Vertretung vor Gericht an Verbände zu wenden, die sich für die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverbände) einsetzen.

Zur Bekämpfung von Diskriminierung wird eine Antidiskriminierungsstelle beim Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet.

Kritik am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gibt es mit gegensätzlichen Begründungen. Einerseits wird kritisiert, dass wesentliche Bereiche der Diskriminierung von dem AGG nicht behandelt werden, so z.B. Diskriminierung auf Grund sozialer Herkunft.
Gegenstand der Kritik ist andererseits die Einschränkung der Privatautonomie, der bürokratische Aufwand sowie schwierige Abgrenzungsfragen zwischen erlaubter und verbotener Ungleichbehandlung.