
(...) Der Paragraf 196 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung unterscheidet damit explizit zwischen der Feststellung der Schwangerschaft und der Schwangerenvorsorge. Die Feststellung der Schwangerschaft ist somit nicht Bestandteil der Schwangerenvorsorge, die nach § 28 Abs. 4 SGB V von der Praxisgebühr befreit ist, sondern eine eigenständige vertragsärztliche Leistung und damit nicht von der Zuzahlungspflicht ausgenommen (vgl. (...)