
(...) Die Frage kann pauschal nicht beantwortet werden, da es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Grundsätzlich könnte das Anbieten von Drogenkonsumwerkzeugen und Drogenanbauzubehör das Kaufinteresse an Betäubungsmitteln wecken und den Handel mit den in Anhang I des BtMG aufgelisteten Betäubungsmitteln begünstigen, was einen Verstoß gegen das absolute Werbeverbot des § 29 Abs. 1 Nr. (...)