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Mechthild Dyckmans
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Frage von Andre S. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Andre S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

ich habe gerade Ihrer Internet Presenz auf www.bmg.bund.de besucht und bin auf etwas gestoßen. Undzwar steht genau dieser Text Inhalt auf Ihrer Seite:

"Jeder dritte Bundesbürger raucht, 9,5 Millionen Menschen in Deutschland konsumieren Alkohol in riskanter Weise, die Zahl der Medikamentenabhängigen wird auf mindestens 1,4 Millionen geschätzt. Hinzu kommen 120.000 bis 150.000 Opiatabhängige und 600.000 Menschen, deren Cannabiskonsum gesundheitsschädigende Ausmaße angenommen hat."

Wenn es Sie stört das jeder dritte Bundesbürger raucht, wieso stellen Sie nicht die Werbepresenz von Tabakunternehmen ein und lassen abschreckende Bilder auf die Tabakschachteln drucken wie es in anderen Ländern schon üblich ist?

Wenn es Sie stört das es 9,5 Millionen Menschen einem risikoreichen Alkoholkonsum nachgehen, wieso stellen Sie nicht die Werbepresenz von Alkoholkonzernen ein, denn es kann doch nicht sein, dass "Vodka Smirnoff Apfel" Werbung auf einer Community Seite wie Lokalisten abgebildet wird, und neben dran chattet ein 13 jähriges Kind. Das ist in meinen Augen schlampige Prävensiv Arbeit, oder sehen Sie das anders?

Wenn Sie aussagen dass es 600.000 Menschen mit gesundheitsschädigendem Cannabiskonsum gibt, und 9,5 Millonen Menschen mit akutem Alkoholkonsum und Alkoholproblemen wieso fangen Sie nicht an Alkohol zu verbieten und liberaler über Cannabis nachzudenken?

Was das angeht komme ich egal wie ich mich frage auf keinen Nenner, also bitte beantworten Sie meine Fragen sinngemäß und leicht verständlich.

Mit freundlichem Gruß
Andre

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Schünke,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre zentrale Frage bezieht sich auf den Aspekt, warum Alkohol nicht verboten und nicht liberaler über Cannabis nachgedacht wird. Gern erläutere ich Ihnen meine Auffassung zu dieser Frage:

Zwischen Alkohol und den dem Betäubungsmittelrecht unterstellten Drogen wie Cannabis bestehen wesentliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung erfordern. Alkohol ist ein in der Gesellschaft akzeptiertes Genussmittel, das sich grundsätzlich von den Betäubungsmitteln unterscheidet, die in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Unterstellung des Alkohols unter das Betäubungsmittelgesetz verzichtet. Ebenso betrachten auch die internationalen Suchtstoffkonventionen, zu deren Einhaltung sich Deutschland verpflichtet hat, Alkohol nicht als Betäubungsmittel. Kein anderes Land hat Alkohol zur "Droge" erklärt.

Die unterschiedliche Einstufung von Alkohol und Drogen wurde schon häufig kritisiert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in seiner bekannten "Haschisch- Entscheidung" vom 9. März 1994 (Az.: BVerfG, 2 BvL 43/92) mit dieser Frage befasst und ist zu dem Ergebnis bekommen, dass die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist und nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt:

"So ist zwar anerkannt, daß der Mißbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl ist zu beachten, daß Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten hat, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenübersteht. Alkoholhaltige Substanzen dienen als Lebens- und Genußmittel; in Form von Wein werden sie auch im religiösen Kult verwandt. In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt; seine berauschende Wirkung ist allgemein bekannt und wird durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber steht beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Weiterhin sieht sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, daß er den Genuß von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden kann. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, deswegen auf das Verbot des Rauschmittels Cannabis zu verzichten."

Sie fordern auch Verbote für den Bereich der Tabak- und Alkoholwerbung. In diesen Bereichen gibt es bereits umfangreiche gesetzliche Schutzmaßnahmen, auf deren Einhaltung geachtet werden muss.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans