Frage an Mechthild Dyckmans von Thomas van den B. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Dyckmans,
in einer Ihrer Antworten in diesem Forum haben Sie darauf hingewiesen, dass sowohl der Cannabis-Anbau als auch die Werbung dafür strafbar sind. Ich gehe davon aus, dass Sie sich hiermit auf § 14 BtMG bezogen haben, wonach für die in Anlage I des BtMG genannten Betäubungsmittel nicht geworben werden darf. Meine Frage hierzu: Wie sieht es aus, wenn man nicht das Betäubungsmittel selbst bewirbt, sondern etwaiges Zubehör (z.B. Anbauleitfäden, Düngemittel, Kochbücher, etc.)? Ist dies ebenfalls eine Straftat?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr van den Bergen,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die Frage kann pauschal nicht beantwortet werden, da es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Grundsätzlich könnte das Anbieten von Drogenkonsumwerkzeugen und Drogenanbauzubehör das Kaufinteresse an Betäubungsmitteln wecken und den Handel mit den in Anhang I des BtMG aufgelisteten Betäubungsmitteln begünstigen, was einen Verstoß gegen das absolute Werbeverbot des § 29 Abs. 1 Nr. 8 BtMG darstellen würde. Ob aber im Einzelfall tatsächlich eine Straftat vorliegt, kann nur durch die dafür zuständigen Organe der Justiz geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans