
(...) Die Bank ist abgesehen davon gemäß § 33 ErbStG in Verbindung mit dem § 5 ErbStDV verpflichtet, bei Tod eines Kunden dem für die Veranlagung der Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt Meldung über die bei ihr geführten Nachlasswerte des Erblassers zu machen. Die Erbfallmeldung hat innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalles zu erfolgen. (...)