Martin Rabanus im dunklen Anzug mit roter Krawatte
Martin Rabanus
SPD
83 %
/ 6 Fragen beantwortet
Frage von Bianka R. •

Frage an Martin Rabanus von Bianka R. bezüglich Finanzen

Banken melden Sparguthaben unter 5000.00 € nicht an die Erben, sondern übertragen diese nach 30 Jahren in das Vermögen der jeweiligen Bank

Werden Sie sich dafür einsetzen, dass eine Änderung dieser Regelung erfolgt?

Martin Rabanus im dunklen Anzug mit roter Krawatte
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Rühle,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die verspätete Antwort bitte ich zu entschuldigen.

Grundsätzlich ist es so, dass Erben, die eine Sterbeurkunde / einen Erbschein vorlegen, an die Guthaben usw. des Verstorbenen bei den Banken kommen. Die Erben wenden sich in der Regel direkt an die Banken/Kreditinstitute des Erblassers.

Die Bank ist abgesehen davon gemäß § 33 ErbStG in Verbindung mit dem § 5 ErbStDV verpflichtet, bei Tod eines Kunden dem für die Veranlagung der Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt Meldung über die bei ihr geführten Nachlasswerte des Erblassers zu machen. Die Erbfallmeldung hat innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalles zu erfolgen. Allerdings besteht eine Anzeigepflicht nur wie von Ihnen geschildert, wenn der Gesamtwert des bei der Bank unterhaltenen Nachlassvermögens am Todestag bzw. am Tag vor dem Tod 5.000,00 EUR übersteigt. Nach dem Wortlaut der ErbStDV "kann" das Kreditinstitut die Anzeige in diesen Fällen unterlassen, muss es aber selbstverständlich nicht. Dies ist eine steuerrechtliche Regelung und spricht für eine Verwaltungsvereinfachungsregelung. Mit dem ErbStG wurde die Finanzverwaltung nämlich ermächtigt, Bagatellgrenzen für die Anzeige zu bestimmen - zur Minderung des bürokratischen Aufwands für die Behörden wie die Banken. Die Länder, denen das Steuerabkommen zusteht, sind über den Bundesrat in die Entscheidung über die ErbStDV eingebunden. Diese Grenze hat also nicht der Deutsche Bundestag als Gesetzgeber festgelegt, sondern das Bundesfinanzministerium als Verordnungsgeber - mit Zustimmung des Bundesrates. Ich habe den zuständigen parlamentarischen Staatssekretär im Bundesfinanzministerium diesbezüglich einmal kontaktiert und um Auskunft gebeten.

Zusätzlich ist es so, dass erbrechtliche Ansprüche - spätestens - nach 30 Jahren verjähren, unabhängig davon, ob der Erbe von dem Erbfall erfahren hat oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Rabanus

Was möchten Sie wissen von:
Martin Rabanus im dunklen Anzug mit roter Krawatte
Martin Rabanus
SPD