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(...) mit Volksentscheid am 4. Juli 2010 haben sich die bayerischen Bürgerinnen und Bürger mehrheitlich für den Gesetzentwurf des Volksbegehrens „Für echten Nichtraucherschutz“ entschieden und damit das Thema Nichtraucherschutz selbst in die Hand genommen. (...)
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(...) Das gesetzliche Rauchverbot gilt allerdings nicht bei geschlossenen Gesellschaften. Die Rechtslage ist eindeutig und vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigt. (...)
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(...) Die sogenannten Raucherclubs oder Stammtische sind keine geschlossenen Gesellschaften. Jeder Art von Raucherclub ist die gesetzliche Grundlage entzogen. Die Ordnungsbehörden achten sehr genau darauf, ob das Gesetz strikt eingehalten wird. (...)
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(...) Für den Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Der Vollzug erfolgt überwiegend reibungslos. (...)
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(...) Lebensjahr vollendet haben, in jedem Quartal grundsätzlich bei jeder ersten Inanspruchnahme eines ärztlichen Leistungserbringers zu bezahlen, sofern kein Überweisungsschein vorgelegt wird. Im Notfall oder im organisierten Notfalldienst ist die Praxisgebühr generell nur einmal im Quartal zu entrichten. Sie entfällt bei weiteren Behandlungen im Notfall oder im organisierten Notfalldienst, wenn durch eine Quittung nachgewiesen wird, dass die Praxisgebühr im Notfall bereits einmal in diesem Quartal entrichtet wurde. (...)