
(...) Schon mehrfach wurde ernsthaft überlegt, ein solches Modell, auf den Bundestag oder andere Landesparlamente zu übertragen. Dieser Systemwechsel stieß aber immer wieder auf erhebliche Bedenken, denn die Übertragung des NRW-Modells auf den Deutschen Bundestag würde eine Abkehr von dem in § 11 Abs. 1 AbgG vorgesehenen Maßstab für die Bestimmung der Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung (Orientierung an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes oder dem eines kommunalen Wahlbeamten) bedeuten. (...)