
(...) Nach den Vorschriften des deutschen Rechts werden die Mittel von den Energieversorgungsunternehmen selbst verwaltet und sind unter Berücksichtigung des Risikos der Anlagemöglichkeiten so zu investieren, dass sie zum entsprechenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser wird in der Endlagervorausleistungsverordnung, die die Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle regelt, festgelegt und erhoben, wenn ein bestimmter Aufwand entstanden ist, so etwa für den Erwerb von Grundstücken, Planung und Erkundung von Standorten oder die Errichtung des Endlagers. (...)