Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat nach meinem Kenntnisstand bisher keinen Gebrauch von der Verordnungsermächtigung in § 17 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes gemacht
Eine Klarstellung zur nicht geringen Menge müsste im Cannabisgesetz erfolgen. Jedoch verweisen BMJ und BMG auf die Zuständigkeit des jeweils anderen Hauses. Ich sehe daher leider nicht, dass es alsbald zu einer Regelung kommen wird.
der kürzlich festgelegte THC-Grenzwert liegt bei 3,5 ng THC pro ml Blutserum.
wer berauscht ist, sollte nicht Auto fahren, egal ob durch Alkohol, THC oder andere Substanzen.
Als Regierungs-Fraktionen arbeiten wir derzeit an der Verbesserung ambulanter und stationärer Versorgungsstrukturen insbesondere in ländlichen Gebieten.
Bereits mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) wurde der G-BA zudem beauftragt, das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen zu regeln, bei denen der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse zur Verordnung von Cannabis als Medizin entfällt (in der SAPV gibt es schon entsprechende Ausnahmen).