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Kirsten Kappert-Gonther
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Jochen T. •

Warum schreibt der Gesetzgeber bei Steckling(Vermehrungsmaterial) ein zwingend anzugebendes Mindesthaltbarkeitsdatum vor, steht so im CanG§21 (2) Nr.7, und wie 5+6 zu verstehen sein, den Samentesten?

"Anbauvereinigungen müssen bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial mindestens die in Satz 2 Nummer 3 bis 6 genannten Angaben auf einem Informationszettel machen"

Wäre dann:

3. Mindesthaltbarkeitsdatum? Bei Samen OK,sonst?

4. Sorte, OK

5. durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent ?

6. durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent ?

Ist damit der Artikel zur Weitergabe oder das damit anschließend erzeugte Gras gemeint gewesen, sie wissen das doch vermutlich? Zu 3 Wofür braucht es ein Mindesthaltbarkeitsdatum und wie würde dieses bei einem Steckling festgelegt? Zu 5+6 ein aus Regulären Samen vermehrtes Material kann nicht homogen auf THC+CBD getestet werden da Wirkstoffe schwanken, wie soll bereits am Samen sicher festgelegt werden, die Natur variiert halt sonst wäre keine Anpassung der Arten an Umweltbedingungen möglich(Darwin). https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/109/VO.html

https://www.gorilla-hanfsamen.de/news/hanf-genom-entschlusselt-ein-blick-in-die-genetik-der-cannabis-pflanze

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr T.,

Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nur in einer neutralen Verpackung weitergeben. Bei der Weitergabe haben sie einen Informationszettel mit verschiedenen Angaben zum weitergegebenen Cannabis und Vermehrungsmaterial auszuhändigen. Die Angaben umfassen unter anderem ein Mindesthaltbarkeitsdatum, die Sorte sowie den durchschnittlichen THC-Gehalt. Diese Angaben dienen dem Verbraucherschutz.

Mit freundlichen Grüßen
Kirsten Kappert-Gonther

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