
(...) soweit es mir bekannt ist, war nach dem damals geltenden Jugendwohlfahrtsgesetz eine Unterbringung von Kindern, die der freiwilligen Erziehungshilfe oder der staatlichen Fürsorge unterstanden, in geschlossenen Kinderheimen rechtmäßig, wenn auch nur als ultima ratio, also als letzte Möglichkeit, falls keine andere Erziehungsmaßnahme mehr Erfolg versprach. Insofern kann ich Ihrer Interpretation nicht folgen. (...)