(...) Über konkrete Finanzhilfen entscheidet der Bundestag im VORFELD, also bei Eingang eines Antrags eines Eurolandes. Der ESM selbst tritt bei einem positiven Bescheid durch das Parlament und im Falle der Bestätigung durch den Gouverneursrat danach lediglich als Bürge auf. Das antragstellende Land bedient sich der Kredite am Finanzmarkt. (...)
(...) Am Stammkapital des ESM beteiligen sich alle 17 Länder der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion gemäß Ihrer Anteile an der Europäischen Zentralbank. Dies ist auch für Griechenland der Fall. (...)
(...) Das betrifft alle wesentlichen Entscheidungen, unter anderem Kapitalerhöhungen, die Schaffung neuer Instrumente und neue Hilfszusagen des ESM. Deutschland verfügt über seinen Vertreter im Gouverneursrat dabei bei allen wichtigen Entscheidungen des ESM de facto über ein Vetorecht. Hat der Vertreter kein Votum des Bundestages, so muss er mit Nein stimmen. (...)
(...) Die Entscheidung bezüglich Frau Welskop-Deffaa wurde nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens getroffen und steht im Einklang mit Paragraf 54 des Bundesbeamtengesetzes. Sie können sich sicher sein, dass wir die finanziellen Folgen aller Personalentscheidungen immer im Blick hatten und haben werden. (...)