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Hermann Kues
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Frage von Martin M. •

Frage an Hermann Kues von Martin M. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Dr Kues

Eigentliche Themen sind: Familie, Heimerziehung, Jugendwohlfahrt, Geschlossene Unterbringung, Arbeitszwang, unentlohnte Akkordarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft Minderjähriger.

Die folgende Frage wird an Sie, den Staatssekretär, gestellt, da die für dieses Portefeuille zuständige Ministerin, Frau Ursula von der Leyen, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, selbst, keine Abgeordnete ist.

Ehemalige Heimkinder nehmen die Initiative

Die Deutsche Bundesregierung wird aufgefordert die folgende einfache Frage zu beantworten:

Zwischen 1945 (bzw. 1949) und 1992, war es jemals gesetzmäßig, und im Einklang mit dem Grundgesetz, in der Bundesrepublik Deutschland Fürsorgezöglinge beiden Geschlechts und Schutzbefohlene die der Freiwilligen Erziehungshilfe unterstanden (a) ihrer Freiheit zu berauben und (b) sie zur unentlohnten Arbeit zu zwingen, auf die gleiche Weise wie dies im Dritten Reich allgemein üblich war?

Mit freundlichen Grüssen
Martin Mitchell

Dear Dr Kues

The actual topics are: Family, institutionalisation, youth welfare, extrajudicial detention, forced labour, unpaid hard labour, profiteering from the labour of minors.

This question is being asked of you, as secretary of state, because the relevant Minister, holder of the portfolio of Family, Seniors, Women and Youth, Mrs Ursula von der Leyen, herself, is not an MdB (Parliamentarian).

Former wards of the state take the initiative

The German Federal Government is being challenged to answer the following simple question:

In the Federal Republic of Germany, between 1945 (i.e. 1949) and 1992, was it lawful and in conformity with the Constitution for wards of the state of both sexes or minors who had been voluntarily placed into state care to be (a) incarcerated or to have their freedom of movement curtailed and (b) for them to be forced to unpaid slave labour, in the same manner as was customary in the Third Reich?

With kind regards
MM

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Mitchell,

soweit es mir bekannt ist, war nach dem damals geltenden Jugendwohlfahrtsgesetz eine Unterbringung von Kindern, die der freiwilligen Erziehungshilfe oder der staatlichen Fürsorge unterstanden, in geschlossenen Kinderheimen rechtmäßig, wenn auch nur als ultima ratio, also als letzte Möglichkeit, falls keine andere Erziehungsmaßnahme mehr Erfolg versprach. Insofern kann ich Ihrer Interpretation nicht folgen.

Mir persönlich sind Vorkommnisse im Rahmen der damaligen Fürsorgeerziehung oder freiwilligen Erziehungshilfe, wie Sie sie unterstellen, nicht bekannt.

Im übrigen empfehle ich Ihnen als weitergehenden Lesehinweis die Dissertation „Therapie unter geschlossenen Bedingungen – ein Widerspruch?“ von Herrn Bernhard Stadler, welche im Internet unter der Adresse http://edoc.hu-berlin.de/dissertationen/stadler-bernhard-2005-01-26/HTML/chapter5.html abrufbar ist.

Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Hermann Kues