
(...) Wenn Sie darauf hinweisen, dass die Zahlung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei der Zuordnung von Tabellenwerten nach dem Fremdrentengesetz für Übersiedler aus der ehemaligen DDR keine Bedeutung hatte, so entspricht das der Rechtslage. Für die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Zusatzversorgung bestand allerdings auch keine Veranlassung. (...)