Frage an Franz Thönnes von Hans-Ulrich S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Thönnes,
ich bin in den Diskussionen zum Thema Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) der damaligen DDR auf Ihre bisher dazu gegebenen Antworten gestoßen. Als Betroffener habe ich versucht, in den über 24 Jahren das frühere Vokabular der DDR-Obrigkeit zu vergessen. Beim Lesen Ihrer Antwort an Herrn Bartmuß vom 13.05.2008 war es dann wieder da! Mit Ihrer Formulierung zur „unterbliebenen Beitragszahlung“ in die FZR führen Sie selbst den Charakter der Freiwilligkeit ad absurdum.
Wissen Sie auch, dass es mit der Freiwilligkeit nicht weit her war? Weil der marode SED-Staat Geld brauchte, waren seine Agitatoren pausenlos im Einsatz, um neue Beitrittswillige freiwillig zu rekrutieren – im Verweigerungsfall unter Androhung von Nachteilen in der beruflichen Laufbahn. Ich berichte das aus eigener Erfahrung; beigetreten bin ich nicht und die Nachteile habe ich in Kauf genommen.
Wissen Sie, dass die von Ihnen als sinnvoll angesehenen Beitragszahlungen in diese so freiwillige Versicherung in der Broschüre 8a der BfA „Leistungen nach dem Fremdrentengesetz“ (Ausgabe März 1985, Seite 4, Ziff. 4, Abs. 2) zu einer Versicherungsart gehören, die bei Eingliederung nach FRG gerade nicht anrechnungsfähig ist? Würden Sie in eine Versicherung einzahlen, deren Leistungen sie niemals haben wollen? Sind dem Kreis der FRG-Berechtigten hingegen deren Ansprüche aus finanziellen Gründen wieder entzogen worden? Für den viel größeren Kreis der FZR-Berechtigten wird diese inzwischen per RÜG anerkannte Versicherung als Rente ausgezahlt. Woher kommt dieses Geld?
Mit freundlichen Grüßen Hans-Ulrich Schirmer
Sehr geehrter Herr Schirmer,
vielen Dank für Ihre Frage, die Sie mir über Abgeordnetenwatch.de gestellt haben.
Die Gründe, die zur Ablösung des Fremdrentengesetzes für Übersiedler der ehemaligen DDR durch das Renten-Überleitungsgesetz geführt haben, können Sie der Antwort der Bundesregierung vom 11. Juni 2007 (Bundestags-Drucksache 16/5571) auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag (Bundestags-Drucksache 16/5466) entnehmen. Eine Änderung der Rechtslage ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass ich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Antwort der Bundesregierung verweise. Sie haben die Möglichkeit, sich die Bundestags-Drucksache 16/5571 von der Homepage des Deutschen Bundestages (www.bundestag.de) unter Dokumente-Drucksachen herunterzuladen.
Wenn Sie darauf hinweisen, dass die Zahlung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei der Zuordnung von Tabellenwerten nach dem Fremdrentengesetz für Übersiedler aus der ehemaligen DDR keine Bedeutung hatte, so entspricht das der Rechtslage. Für die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Zusatzversorgung bestand allerdings auch keine Veranlassung. Das Fremdrentengesetz basierte für DDR-Übersiedler auf dem Eingliederungsprinzip in das Gehaltsgefüge der Bundesrepublik vor der Wiedervereinigung. Dabei erfolgte die Zuordnung von Tabellenwerten nach der Art der Ausbildung und der ausgeübten Beschäftigung. Durch die Einstufung in bestimmte Tabellenwerte nach dem Fremdrentengesetz wurden alle rentenmäßigen Ansprüche und Anwartschaften aus der DDR abgegolten. Die Zahlung von Beiträgen zur FZR war dagegen erforderlich, um die auf der relativ geringen Beitragsleistung beruhenden niedrigen Renten der Sozialversicherung der DDR zu erhöhen.
Zur Finanzierung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ist darauf hinzuweisen, dass die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten und neuen Ländern im Umlageverfahren durch die Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie durch Bundeszuschüsse finanziert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Thönnes