(...) Warum gilt dies nun bei der aktuellen Freibetrags- und Kindergelderhöhung nicht? Die neue Regelung des Mindestunterhalts sieht vor, dass für kleine Kinder unter 6 Jahren vom Freibetrag nur 87% zu zahlen sind, für Kinder vom 7. bis zum vollendeten 12. (...)
(...) befragen, oder hätten Sie z.B. meine nicht-juristischen Vorgänger im Amte auch mit einem solchen Anliegen aufgesucht?); ich beschränke mich deshalb auf diesen Hinweis auf die Rechtslage: Nach § 16 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss vereinbaren, dass die Nebenkosten nach Verbrauch oder nach Verursachung oder nach einem anderen Maßstab abgerechnet werden, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht; nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG kann ein Wohnungseigentümer die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. (...)
(...) Außerdem entscheiden über den Import von Waren, also auch von Fahrzeugen, nicht die exportierenden Länder, sondern die Zielländer selber. Diese können, wie zum Beispiel Kenia Importzölle auferlegen und/ oder strengere Einfuhrbeschränkungen erlassen, um den Import von alten Fahrzeugen zu reduzieren bzw. ganz zu verhindern. (...)
Sehr geehrter Herr Käuffel,
(...) Anders, als das Zitat der Bundesjustizministerin vermuten lässt, waren alle minderjährigen und sonst privilegierten Kinder einer unterhaltspflichtigen Person im Übrigen auch vor der Reform schon im ersten Rang, unabhängig von der Beziehung, aus der sie stammten und von deren rechtlichen Status. Geändert hat sich an dieser Stelle lediglich, dass der/die geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner/in mit einem eigenen Unterhaltsanspruch (in der Mehrzahl der Fälle die Mutter, bei der die Kinder aus der ersten Ehe leben) nicht mehr neben den Kindern im ersten Rang steht, sondern erst dann zum Zuge kommt, wenn der Bedarf aller Kinder gedeckt ist. (...)
(...) Ich selbst habe mir den Ablauf des Frachtverkehrs bei einem großen Unternehmen am Köln/Bonner Flughafen angeschaut und anschließend auch mit der Flughafenleitung über Möglichkeiten der freiwilligen Beschränkung des Nachtflugs diskutiert. Der Flughafen hat sicher anerkennenswerte Leistungen im Bereich des passiven Lärmschutzes unternommen und bemüht sich außerdem z.B. durch ein differenziertes Gebührensystem um Lärmminderung; die Bereitschaft zu weiteren freiwilligen Leistungen im Sinne einer Beschränkung des Nachtflugs zumindest in einer Kernzeit von einigen Stunden bestand aber nicht. (...)