Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Norbert M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,
hat das neue Unterhaltsrecht vom 01.01.2008 auswirkung auf die Einbeziehung bei einer Unterhaltsberechnung in bezug auf Stiefkinder die beim Unterhaltspflichtigen wohnen oder interpretier ich nachfolgendes falsch? Sodas immernoch nachbesserungsbedarf in dem Bereich besteht.
I. Unterhalt
1. Grundsätze und Verteilung nach Rängen
Die erste wesentliche Neuregelung zu dem bislang bestehenden Unterhaltsrecht heißt: Alle Kinder werden unterhaltsrechtliche gleich behandelt, Kinder stehen ab sofort im ersten Rang, erst danach kommen alle anderen. Dazu die Bundesjustizministerin Zypries am 09.11.2007:
"Sie stehen im ersten Rang unabhängig davon, aus welcher Beziehung sie kommen, unabhängig davon, ob sie aus einer ehemaligen oder jetzigen Beziehung kommen, ob sie nichtehelich sind oder in einer anderen Beziehung außerhalb des Familienverbundes leben. Das alles ist völlig egal: Derjenige, der unterhaltsverpflichtet ist, zahlt für alle Kinder gleichmäßig.
Mit freundlichsten Grüßen
N. Mattern
Sehr geehrter Herr Mattern,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Änderungen des Unterhaltsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch haben keine Auswirkungen auf die von Ihnen angesprochene Situation. Anders, als das Zitat der Bundesjustizministerin vermuten lässt, waren alle minderjährigen und sonst privilegierten Kinder einer unterhaltspflichtigen Person im Übrigen auch vor der Reform schon im ersten Rang, unabhängig von der Beziehung, aus der sie stammten und von deren rechtlichen Status. Geändert hat sich an dieser Stelle lediglich, dass der/die geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner/in mit einem eigenen Unterhaltsanspruch (in der Mehrzahl der Fälle die Mutter, bei der die Kinder aus der ersten Ehe leben) nicht mehr neben den Kindern im ersten Rang steht, sondern erst dann zum Zuge kommt, wenn der Bedarf aller Kinder gedeckt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker