
Ich sehe keinen Widerspruch zwischen den beiden Regelungen. Im Folgenden will ich Ihnen auch klar machen, wieso ich dies so sehe:
Fionn Große
Ich sehe keinen Widerspruch zwischen den beiden Regelungen. Im Folgenden will ich Ihnen auch klar machen, wieso ich dies so sehe:
Vielen Dank für Ihr an mich gerichtetes Anliegen, das ich in den weiteren Prozess um das anstehende Änderungsgesetz zum KCanG mitnehmen werde
Im Gegensatz zur einzelsubstanzlichen Regelung des BtMG unterliegen dem NpSG alle Substanzen, die definierte Strukturmerkmale aufweisen.
Zu diesem Thema würde ich Sie zuständigkeitshalber bitten, sich an den im Gesundheitsausschuss zuständigen SPD-Berichterstatter Dirk Heidenblut zu wenden
Menschen, die Betäubungsmittel gemäß ihrer Verschreibung einnehmen und von dem eigenen Arzt bzw. der eigenen Ärztin als für den Straßenverkehr geeignet eingestuft werden, dürfen auch laut des sogenannten Medikamentenprivilegs nach §24a StVG am Straßenverkehr teilnehmen.
In diesem Fall können Sie versuchen eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei den zuständigen Behörden zu beantragen.