Warum werden synthetische Cannabinoide, die auch als Streckmittel auf Nutzhanf aufgetragen werden und zu Todesfällen führen, weniger stark durch das NPS-Gesetzt bestraft als natürliche Cannabinoide?
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Frage und die Ausführungen. Im Gegensatz zur einzelsubstanzlichen Regelung des BtMG unterliegen dem NpSG alle Substanzen, die definierte Strukturmerkmale aufweisen. Diese Strukturmerkmale sind in der Anlage des NpSG definiert. Die Anlage umfasst inzwischen besonders die Definitionen von Strukturmerkmalen für von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen, für Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide, für (neuartige bzw. Designer-)Benzodiazepine, für von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen sowie für von Tryptamin abgeleitete Verbindungen. Im §3 des Gesetzes wird der unerlaubte Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen beschrieben, wobei in §4 die Strafvorschriften vorgeschrieben werden. Die Strafvorschriften sind hier an dieser Stelle klar:
§4 NpSG
3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
in den Fällen
a) des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
b) des Absatzes 1 Nummer 1 als Person über 21 Jahre einen neuen psychoaktiven Stoff an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder ihn ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
durch eine in Absatz 1 genannte Handlung
b) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder
c) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
Carmen Wegge