Wie wird Missbrauch von Cannabis in Bezug auf eine MPU definiert?
Sehr geehrte Frau Wegge, erstmal vielen Dank für Ihr Engagement in Bezug auf das Cannabisgesetz. Im CanG wird Missbrauch im Bezug zum Führerschein wie folgt beschrieben: "Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.)". Widerspricht das nicht §13a 2b "Das ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden." ? Warum wird das nicht eindeutig geregelt? Die Führerscheinstellen können es doch so auslegen das beim ersten Verstoss über 1ng bzw dann 3,5ng sofort eine MPU anzuordnen ist weil nicht getrennt und damit Missbrauch. Würde das nicht sogar dazu führen das die Regelung noch schärfer ist als vor dem CanG wo man noch zusätzlich mindestens geelgentlichen Konsum nachweisen musste.? MfG F.W.
Sehr geehrte Herr W.,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich kurz beantworten will. Ich sehe keinen Widerspruch zwischen den beiden Regelungen. Im Folgenden will ich Ihnen auch klar machen, wieso ich dies so sehe: Unter §44 des Konsumcannabisgesetzes haben wir vereinbart, dass eine unabhängige Expert*innenkommission - eingesetzt vom Verkehrsministerium - den Wert einer Konzentration von THC im Blut vorschlagen soll, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.
Die Expert*innen haben dabei grundlegend drei Punkte empfohlen: Es soll keinen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol geben, es seien Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening notwendig und: Es wurde ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum vorgeschlagen, bei dessen Erreichen - nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft - eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges beginnt. Bei diesem Wert handelt es sich aber auch nach Ansicht eben jener Expert*innen um einen konservativen Grenzwert, der in etwa einer Blutalkoholkonzentration von etwa 0,2 Promille ausmache.
Wir haben uns hier zunächst an den wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert und es gilt nun dies in der Praxis genau zu betrachten und zu evaluieren. Persönlich halte ich allerdings weiterhin einen höheren Grenzwert deutlich sinnvoller.
Was Ihren Punkt zur MPU betrifft: Wir haben hierzu die Fahrerlaubnisverordnung so geändert, dass nicht direkt beim erstmaligen Überschreiten des Grenzwerts sofort eine MPU angeordnet wird. Dies wird nur bei wiederholtem Aufgreifen bei beispielsweise einer Routinekontrolle der Fall sein. Natürlich verhält sich dies anders, wenn die Person im Straßenverkehr stark auffällig ist und auch eine konkrete Gefahr besteht. Allgemein kann man aber sagen, dass dies im Ermessen bei den Fahrerlaubnisbehörden liegt.
Mit freundlichen Grüßen,
Carmen Wegge