(...) Leider beherrschen vornehmlich die spektakulären Einzelfälle die öffentliche Wahrnehmung von Jugendkriminalität, bei denen junge Menschen entweder besonders schwere Straftaten begangen haben oder - wie von Ihnen angesprochen - extrem häufig strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. (...) Gerade erst durch eine gezielte, also dem Einfall gerecht werdende Einwirkung, wie sie das geltende Jugendstrafrecht ermöglicht, kann letztlich auch dem Schutz der Allgemeinheit besser gedient werden als durch eine pauschal größere "Härte", wie sie mit einem kategorischen Punktstrafsystem verfolgt würde. (...)
(...) zwischen Freiheit und Sicherheit gibt es aus meiner Sicht keine "Grenze", denn eine solche würde ja eine Trennung bedeuten. Es kommt aber darauf an, Freiheit und Sicherheit in Einklang zu bringen. (...)
(...) Allerdings bejaht die Rechtsprechung in Fällen, in denen beide Elternteile zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind und nur einer Unterhalt tatsächlich leistet, unter bestimmten Voraussetzungen einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Ein solcher Anspruch soll gewährleisten, dass die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Elternteilen gerecht verteilt wird. Ein solcher Anspruch setzt allerdings voraus, dass die Mutter den Unterhalt in dem Umfang, in dem er jetzt gegen den Vater gerichtlich geltend gemacht worden ist, für den Vater erbracht hat, also in dem Wissen, dass sie etwas leistet, was eigentlich der Vater hätte leisten müssen. (...)
Sehr geehrte Frau Wörn,
(...) Soweit Sie das Umgangs- und Unterhaltsrecht ansprechen, möchte ich auf Folgendes hinweisen: Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur aus Gründen des Kindeswohls zulässig. Das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen Müttern und Vätern, sondern räumt beiden Elternteilen die gleichen Rechte ein. (...)
(...) Zu überprüfen ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes, ob es auch bei Zusammenleben der Eltern mit dem Kind in größerer Zahl zu Fällen kommt, in denen die Mutter das gemeinsame Sorgerecht aus Gründen, die nicht im Kindeswohl liegen, verweigert. (...) Die Beurteilung, ob insoweit eine Gesetzesänderung erforderlich ist, hängt vom Ergebnis des Gutachtens ab. (...)