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Brigitte Zypries
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Frage von Teja W. •

Frage an Brigitte Zypries von Teja W. bezüglich Jugend

Sehr geehrte Frau Zypries,

meine, und die von vielen unverheirateten Vätern, gestellte Frage bezieht sich auf Ihre Einstellung und Ihr Engagement hinsichtlich der ersatzlosen Streichung der §1626a und §1671 BGB, die im Widerspruch zu der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Artikel 8: "(1), Artikel 14: - im Widerspruch zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3 Satz 2, Artikel 3 Satz 3:, Artikel 6 Satz 2: - im Widerspruch entsprechend dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderkonvention) Artikel 18 Satz 1: und im Widerspruch zu "§1626 Bürgerliches Gesetzbuch (Elterliche Sorge, Grundsätze) (1) stehen.

Aufgrund der §1626a und §1671 BGB werden nicht verheiratete Väter in diesem Land von den FamGerichten und JugÄmtern ausgegrenzt u. haben in vielen Fällen nicht einmal mehr die Möglichkeit Umgang mit ihren Kindern zu pflegen wenn die Kindesmutter es nicht will, geschweige dann das Sorgerecht zu bekommen.

Eine Petition diesbezüglich ist von vielen betroffenen Vätern eingereicht worden. Die Antwort ist jedes Mal die Gleiche. Es wird auf die so genannte "Reform" verwiesen, die allerdings das eigentliche Übel, nämlich die Menschenrechtsverletzung des §1626a und §1671 BGB nicht geändert hat und nicht verheirateten Vätern eine Ausgrenzung, im übrigen einzigartig in Europa, garantiert.

mfG Teja Weise

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Weise,

das Bundesministerium der Justiz nimmt die Kritik an der geltenden Regelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern sehr ernst, will jedoch nicht vorschnell für die Aufhebung einer Regelung eintreten, die 1998 mit gutem Grund eingeführt wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 29.Januar 2003 die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung bestätigt. Insbesondere wurde durch das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber davon ausgehen durfte, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame elterliche Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist. Beide Elternteile - so das Bundesverfassungsgericht - erhalten Zugang zur gemeinsamen Sorge nur, wenn sie dies übereinstimmend wollen; hierin alleine liege keine unberechtigte Einschränkung des väterlichen Elternrechtes. Zu überprüfen ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes, ob es auch bei Zusammenleben der Eltern mit dem Kind in größerer Zahl zu Fällen kommt, in denen die Mutter das gemeinsame Sorgerecht aus Gründen, die nicht im Kindeswohl liegen, verweigert. Dieser Prüfungsverpflichtung kommt das Bundesministerium der Justiz derzeit durch die Vorbereitung eines entsprechenden Forschungsvorhabens nach. Die Beurteilung, ob insoweit eine Gesetzesänderung erforderlich ist, hängt vom Ergebnis des Gutachtens ab. Zur Frage der Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht eine Entscheidung in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aus.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries