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Brigitte Zypries
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Frage von Claudia S. •

Frage an Brigitte Zypries von Claudia S. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Zypries,
der Vater meines minderjährigen Kindes hat keinen bzw. nur unregelmäßig Unterhalt gezahlt. Das Jugendamt trat als Rechtsbeistand auf und hat Klage eingereicht. Dieses Verfahren ging verloren, weil die Richterin den falschen Selbstbehalt zugrunde legte und das Kindergeld falsch einberechnete. Daraufhin mußte beim OLG Jena Berufung eingelegt werden. Das OLG hat einen Vergleich vorgeschlagen, welcher der Höhe nach der ursprünglichen Klageforderung entsprach.
Während dieser Zeit wurde mein Sohn volljährig und hat die Berufung zurückgenommen und gegenüber seinem Vater auf den rückständigen Unterhalt verzichtet. Der strittige Unterhaltsanspruch bezog sich ausschließlich auf die Zeit der Minderjährigkeit. meines Sohnes. Ist es wirklich so, dass ein gerade Volljährig gewordenes Kind auf seinen rückständigen Unterhalt verzichten kann und somit ein Elternteil allein für den Unterhalt aufkommen muß. Diese Rechtsauffassung kann ich nicht verstehen.
Ich bin sozusagen für seinen zahlungsunwilligen Vater in Vorleistung gegangen und - als ich den Betrag endlcih zurückbekommen konnte, hat der unterhaltsberechtigte Sohn darauf verzichtet. Das kann doch so vom deutschen Gesetz nicht gewollt sein? Oder?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Stolke,

der Verzicht Ihres Sohnes auf den eingeklagten Unterhalt ist wirksam. § 1614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schließt einen Unterhaltsverzicht lediglich für die Zukunft, aber gerade nicht für die Vergangenheit aus; jedermann kann auf solche in der Vergangenheit begründeten Ansprüche verzichten. Das Kind ist mit Erwerb der Volljährigkeit auch der allein Verfügungsberechtigte über seine Unterhaltsansprüche.

Allerdings bejaht die Rechtsprechung in Fällen, in denen beide Elternteile zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind und nur einer Unterhalt tatsächlich leistet, unter bestimmten Voraussetzungen einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Ein solcher Anspruch soll gewährleisten, dass die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Elternteilen gerecht verteilt wird. Ein solcher Anspruch setzt allerdings voraus, dass die Mutter den Unterhalt in dem Umfang, in dem er jetzt gegen den Vater gerichtlich geltend gemacht worden ist, für den Vater erbracht hat, also in dem Wissen, dass sie etwas leistet, was eigentlich der Vater hätte leisten müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries